Rz. 4

§ 119 Abs. 1 AO enthält mit dem Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit die wichtigste allgemeine Bestimmung über die materielle Wirksamkeit eines Verwaltungsakts. Ein Verwaltungsakt ist eine einseitig von der Behörde vorgenommene Regelung, bei der der Betroffene nur in wenigen Fällen (Antragsrecht) Einfluss auf den Inhalt nehmen kann. Es gehört daher zu den grundlegenden, im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes des Betroffenen bestehenden Regeln, dass die Behörde ihren Regelungswillen klar und eindeutig zum Ausdruck bringt. Der Stpfl. muss erkennen können, ob er betroffen ist und was von ihm verlangt wird bzw. welches Recht ihm zuerkannt wird. Da der Verwaltungsakt eine einseitige Regelung der Behörde darstellt, fällt es regelmäßig in den Verantwortungsbereich dieser Behörde, wenn der Inhalt nicht eindeutig ist.[1]

Steuerbescheide, die die Adressaten lediglich in einem Bescheidkopf mit der jeweiligen Steuernummer benennen und weder eine (vollständige oder abgekürzte) Firmenbezeichnung noch eine Anschrift tragen ("leeres Adressfeld"), erfüllen nicht die Voraussetzungen an die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ihres Inhaltsadressaten und sind nichtig.[2]

Auch Feststellungsbescheide müssen ebenso wie Steuerbescheide hinreichend deutlich erkennen lassen, für wen sie inhaltlich bestimmt sind.[3] Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit gilt auch für Steuerbescheide. Schriftliche Steuerbescheide müssen nach § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein sowie nach§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag genau bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet.[4]

Ein Änderungsbescheid muss zudem grundsätzlich den geänderten Bescheid erkennen lassen, Hierfür enthält § 157 Abs. 1 AO jedoch eine spezielle Konkretisierung dieses Grundsatzes.[5]

Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit gilt auch für die Nebenbestimmungen des § 120 AO.

Zur inhaltlichen Bestimmtheit von Haftungsbescheiden vgl. Gehm, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 191 AO Rz. 16ff., von Duldungsbescheiden Gehm, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 191 AO Rz. 73; speziell zur inhaltlichen Bestimmtheit von LSt-Haftungsbescheiden vgl. Herrmann, in Frotscher/Geurts, EStG, § 42d Rz. 85.

[1] Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 VwVfG Rz. 2ff.
[2] BFH v. 23.8.2017, I R 52/15, BFH/NV 2018, 401 m. w. N.; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 119 AO Rz. 4.
[5] Vgl. daher G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 157 AO Rz. 1ff.

2.1 Auslegung des Verwaltungsakts

 

Rz. 5

Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit bedeutet, dass der Verwaltungsakt den Regelungswillen der Behörde vollständig, klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen muss. Bestimmt sein muss daher die (feststellende oder gestaltende) Regelung der Beziehung zu dem Betroffenen (Regelungsbereich, Tenor). Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit bezieht sich auf den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Regelungsbereich des Verwaltungsakts. Etwaige Zweifel hinsichtlich des Inhaltsadressaten bzw. des Regelungsinhalts können – in bestimmten Grenzen – durch Auslegung gem. § 133, 157 BGB behoben werden.[1] Die Auslegung des Verwaltungsakts muss jedoch einen Anhalt in der bekanntgegebenen Regelung haben.[2]

 

Rz. 6

Zur bestimmten Angabe des persönlichen Regelungsbereichs gehört die genaue, unzweideutige Angabe, gegen wen sich der Verwaltungsakt richtet, d. h. von wem die Behörde ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt, oder wem sie eine Vergünstigung gewährt ("Inhaltsadressat").[3]

Die Angabe des Inhaltsadressaten muss, eventuell durch Zusätze, so gestaltet werden, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. Ausreichend ist, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann.[4] Dabei kann auch berücksichtigt werden, wie der Adressat in der Vergangenheit bezeichnet worden ist und ob sich der Adressat trotz fehlerhafter Bezeichnung in der Vergangenheit als Steuerschuldner angesprochen gefühlt hat.[5] Sind mehrere Stpfl. mit dem gleichen Namen an einer Adresse wohnhaft, reicht zur Unterscheidung die Angabe der Steuernummer aus.[6]

 

Rz. 6a

Ob ein Verwaltungsakt hinsichtlich des Inhalts des Adressaten hinreichend bestimmt ist, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln.[7] Dabei ist auf den objektiven Empfängerhorizont[8] abzustellen.[9] Der Regelungsinhalt muss sich aus dem Tenor ergeben; die Gründe sind nur bei Zweifeln im Wege der Auslegung heranzuziehen.[10] Maßstab dafür, welchen Inhalt der Verwaltungsakt hat und ob dieser Inhalt hinreichend deutlich bestimmt ist, ist sein objektiver Sinngehalt. Eine Haftung am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks ist nicht geboten. Maßgebend ist, wie ihn der Empfänger (nicht ein unbeteiligter Dritter) unter Verwendung der bekannten Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte.[11] Nicht maßgebend ist der Wille der Behörde, also wie die Behörde den Verwaltungsakt v...

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