Rz. 18

Ein Nichtakt ist überhaupt kein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO; es liegt keine der Behörde zurechenbare Willensäußerung eines Amtsträgers vor (vgl. Rz. 4). Ein Nichtakt entfaltet nicht einmal einen Schein einer amtlichen Urheberschaft: z. B. offenbar nicht ernst gemeinter Verwaltungsakt, Privatperson erlässt Steuerbescheid; nicht bekannt gegebener, im Entwurfsstadium steckengebliebener Verwaltungsakt[1] bzw. Verwaltungsakt, der bekannt gegeben werden sollte, aber nicht wirksam bekannt gegeben worden ist[2], versehentliche Übersendung eines Entwurfs durch einen nicht zur Entscheidung befugten Beamten/Mitarbeiter.[3] Kein Nichtakt, sondern ein Verwaltungsakt liegt aber vor, wenn ein an sich zuständiger Beamter unter Überschreitung seiner Zeichnungsbefugnis handelt.[4] Rechtsmittel gegen den Nichtakt ist die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, § 41 Abs. 1 Alt. 1 FGO.[5]

Zu beachten ist hierbei, dass ein Verwaltungsakt nicht eine Willensäußerung eines bestimmten Amtsträgers ist, sondern eine der Behörde zurechenbare Willensäußerung. Hat ein, wenn auch unzuständiger, Amtsträger einer Behörde einen Verwaltungsakt erlassen, liegt kein Nichtakt vor. Ein Nichtakt liegt nur vor, wenn entweder überhaupt keine Willensbildung erfolgt ist[6] oder der Willensakt der Behörde nicht zugerechnet werden kann (eine nicht oder nicht für den Bereich dieser Finanzbehörde mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Person erlässt den Willensakt, z. B. Reinigungspersonal, Hausmeister, Besucher der Behörde, Finanzanwärter, der nicht als Vertreter eines Amtsträgers eingesetzt ist).

Zu den Problemen des Nichtakts vgl. Gmach, DStZ/A 1976, 299; Parzeller, DStZ/A 1978, 430. Zum Verhältnis zu § 124 AO vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 124 AO Rz. 8.

Nichtige Verwaltungsakte[7] sind Hoheitsakte, wenn auch unwirksame, und entfalten wenigstens den Schein der Wirksamkeit (z. B. wirksam bekannt gegebener, inhaltlich jedoch zu unbestimmter Verwaltungsakt). Rechtsmittel gegen den nichtigen Verwaltungsakt ist die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, § 41 Abs. 1 Alt. 2 FGO; aber auch die Anfechtungsklage ist zulässig, da dem Stpfl. das Risiko einer falschen Klageart nicht aufgebürdet werden soll.[8]

[1] FG Nürnberg v. 19.10.1983, V 136/83, EFG 1984, 210; hierzu Friedrichs, UStR 1984, 49.
[2] BVerwG v. 21.11.1986, 8 C 127.84, BStBl II 1987, 472.
[5] BVerwG v. 21.11.1986, 8 C 127.84, BStBl II 1987, 472.
[6] Ein Entwurf wird durch Versehen bekannt gegeben, vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 122 AO Rz. 10.
[8] M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 125 AO Rz. 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge