Rz. 17

I. d. R. enthält die Befugnis einer Verwaltungsbehörde, Regelungen durch Verwaltungsakt zu treffen, auch das Recht, in geeigneten Fällen Teilentscheidungen[1] oder Grundentscheidungen (z. B. über Verfahrensvoraussetzungen oder über den Grund eines Anspruchs, während die Entscheidung über die Höhe erst später erfolgt) zu erlassen.

Im gleichen Rahmen kann die Behörde einen Zustand durch vorläufige Entscheidungen (z. B. vorläufige Buchführungserleichterungen) regeln, wenn aus besonderen Gründen noch keine endgültige Entscheidung ergehen kann.

Erforderlich ist aber, dass aus dem Verwaltungsakt eindeutig ersichtlich ist, dass es sich um eine Teil-, Grund- oder vorläufige Entscheidung handelt. Gesetzlich geregelt ist die Teil-Einspruchsentscheidung gem. § 367 Abs. 2a AO.

[1] Z. B. Haftungsbescheid über einen Teil der Haftungssumme; vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 172 AO Rz. 33ff.

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