Rz. 16

Streng einseitige Verwaltungsakte können ohne Mitwirkung des Adressaten ergehen; bei mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakten ist der Antrag oder die Zustimmung des Betroffenen erforderlich.[1]

Vereinbarungen sind keine Verwaltungsakte (öffentlich-rechtlicher Vertrag); sie sind im Steuerrecht grundsätzlich unzulässig[2], da sie gegen den Grundsatz verstoßen, dass die gesetzlich entstandene Steuer auch erhoben werden muss.

Darf ein Verwaltungsakt nur mit Zustimmung einer anderen Behörde erlassen werden, so handelt es sich nicht um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt; die Zustimmung oder ihre Verweigerung entfaltet keine Außenwirkung (vgl. Rz. 9).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge