Rz. 14

Die Wirkung einmaliger Verwaltungsakte erschöpft sich in einer einmaligen Befolgung, Vollziehung oder sonstigen Wirkung (z. B. Steuerbescheid; Anforderung von Unterlagen, Erlass). Die Verwaltungsakte mit Dauerwirkung entfalten ihre Wirkungen über einen längeren Zeitraum (z. B. Buchführungserleichterungen; verbindliche Zusage, § 204 AO; Stundung; Vollstreckungsaufschub). Für die rechtliche Beurteilung ist die jeweilige, im Augenblick der Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgebend.

Sonderfälle stellen die Einheitswertbescheide, die GrSt-Bescheide, die KfzSt-Bescheide, die Festsetzung der EigZul und des Kindergelds dar, da es sich hier um Steuerbescheide mit Dauerwirkung handelt. Die KfzSt z. B. entsteht zwar, wie jede andere Steuer auch, für jeden einzelnen Besteuerungsabschnitt; die Festsetzung der Steuer erfolgt aber nur einmal und gilt dann für die ganze Dauer der Zulassung.[1] Zu Problemen hinsichtlich der Änderbarkeit bei diesen Verwaltungsakten vgl. G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 172 AO Rz. 75.

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