Rz. 26e

Im Rahmen des BEPS-Projekts wurde u. a. eine Verschärfung der Dokumentation konzerninterner, grenzüberschreitender Lieferungs- und Leistungsbeziehungen vereinbart.[1] Das Ergebnis dieses Maßnahmenpakets wurde auf Ebene der EU Gegenstand der EU-Amtshilferichtlinie.[2] Im Verhältnis zu Drittstaaten trat die Bundesrepublik in einer Verhandlungsrunde am 31.1.2016 der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte bei. Diese Vereinbarung wurde in nationales Recht transformiert durch das Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung v. 27.1.2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte v. 25.10.2016[3] und für den Informationsaustausch mit anderen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016.[4]

Geregelt wird die Verpflichtung multinationaler Unternehmen zur Abgabe länderbezogener Berichte für den Gesamtkonzern. Ein multinationales Unternehmen liegt vor, wenn das Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland einen Konzernabschluss erstellt oder zu erstellen hat, dieser mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen EUR betragen.[5] Die länderbezogenen Berichte müssen die in § 138a Abs. 2 AO aufgelisteten Angaben enthalten und spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern melden.[6] Eine Anhörung vor der automatischen Übermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an den ausländischen Staat ist gem. § 117c Abs. 4 S. 2 AO nicht vorgesehen.

[1] BEPS Action Plan 13, Final Report 2015 Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting, näher Bärsch/Engelen/Färber, DB 2016, 972.
[2] Rz. 28.
[3] BGBl II 2016, 1178.
[4] BGBl I 2016, 3000.
[6] Dazu näher Blumberg/Kring, BB 2017, 151; Schreiber/Greil, DB 2017, 10.

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