Rz. 1

Die allgemeine Feststellung der Amtshilfepflicht in Art. 35 GG besagt nicht, dass Amtshilfe in jedem Fall und Umfang gefordert werden kann und geleistet werden muss. Das gilt auch in den §§ 111116 AO, die sich auf die Amtshilfe einseitig für die Finanzbehörden beschränken. Die Amtshilfe ist nur ein Hilfsmittel für die an sich von der Finanzbehörde zu leistenden Tätigkeiten. Diese hat ihre Aufgaben grundsätzlich selbst zu erledigen. Die Amtshilfe dient insbesondere der Erleichterung der Behördenarbeit und darf nicht durch falsche Inanspruchnahme das Gegenteil erreichen. Während § 111 AO noch die allgemeine Amtshilfepflicht regelt, bestimmt § 112 AO die Voraussetzungen und Grenzen des konkreten Amtshilfeersuchens.[1] § 112 AO enthält deswegen neben einer beispielhaften Aufzählung der wichtigsten Voraussetzungen und Fälle für ein Amtshilfeersuchen eine Grenzziehung zu den Fällen, in denen Amtshilfe nicht geleistet werden kann und nicht geleistet zu werden braucht.

Auch wenn § 112 AO, anders als noch § 111 AO, nicht mehr die Amtshilfe durch Gerichte erwähnt, gilt diese Vorschrift auch bei Inanspruchnahme von Amts- oder Rechtshilfe eines Gerichts als ersuchter Behörde.[2]

 

Rz. 2

Die Regelung des § 112 AO ist so aufgebaut, dass sie zunächst in Abs. 1 die typischen Fälle nennt, in denen Amtshilfe zu leisten ist. In Abs. 2 bezeichnet sie die Fälle, in denen Amtshilfe verweigert werden muss, und in Abs. 3, in welchen Fällen sie verweigert werden darf. Abs. 4 zeigt die Grenzen der Verweigerungsmöglichkeiten auf, während Abs. 5 ein außergerichtliches Verfahren für den Fall des Bestehens von Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen einer Amtshilfepflicht enthält. Die Vorschrift ist im Wesentlichen identisch mit § 5 VwVfG und § 4 SGB X.

 

Rz. 3

Die ersuchende Finanzbehörde sollte, obwohl § 121 AO mangels eines Verwaltungsakts nicht anwendbar ist, das Amtshilfeersuchen kurz begründen, damit die ersuchte Behörde eine Prüfung nach Abs. 2 bis 4 anstellen kann.[3]

[1] Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 111 Rz. 2.
[2] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 112 AO Rz. 12.
[3] Ebenso Brandis, in Tipke/Kruse , AO/FGO, § 112 AO Rz. 1.

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