Rz. 2

Amtshilfe ist die ergänzende Hilfe[1] einer Stelle (Behörde, Gericht), die diese einer anderen Behörde, hier einer Finanzbehörde, zur Durchführung ihrer Aufgaben, hier Durchführung der Besteuerung, leistet. Amtshilfe kann in sehr unterschiedlicher Art und Weise geleistet werden. Dies kann außer in Auskunftserteilung, Akteneinsicht, Augenscheinseinnahme usw. z. B. auch durch andere Tätigkeiten mit oder ohne rechtlichem Gehalt, durch technische Untersuchungen oder Zurverfügungstellung technischer Einrichtungen, durch Gutachten, Überlassung von Räumlichkeiten oder personellen Mitteln usw. geleistet werden.[2]

Herr des Verfahrens bleibt die für das Verfahren selbst, meist aber nicht für die Amtshilfehandlung sachlich und örtlich zuständige ersuchende Finanzbehörde.[3] Das Verfahren selbst bleibt also bei der ersuchenden Behörde, es wird nicht voll übertragen. Deswegen richtet sich auch die Zulässigkeit der Maßnahmen nach dem Recht der ersuchenden Behörde[4] und trägt auch die ersuchende Behörde im Innenverhältnis die Verantwortung für deren Rechtmäßigkeit.[5] Eine Erweiterung der Kompetenzen der ersuchten Behörde durch die Amtshilfe findet daher nicht statt.

Zur Abgrenzung der Amtshilfe von der Rechtshilfe vgl. Klaproth, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, Vor §§ 111117 AO Rz. 3.

 

Rz. 3

Amtshilfe liegt nur dann vor, wenn die ersuchende Behörde um diese im Einzelfall bei einem oder mehreren Besteuerungsverfahren ersucht und die Hilfe lediglich ergänzend zur eigenen Tätigkeit in Anspruch nimmt.[6] Dies setzt keine Notsituation der ersuchenden Behörde voraus.[7]

Amtshilfe i. S. d. § 111 AO wird nur auf Ersuchen gewährt. Vom Wortlaut nicht erfasst sind inländische Spontanauskünfte.[8] Eine Mitteilung ohne vorheriges Ersuchen, sog. Kontrollmitteilung bzw. Spontanauskunft, ist keine Amtshilfe, sondern bedarf jeweils einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage. Eine solche findet sich beispielsweise in §§ 93a, 116 oder § 194 AO.[9] Im Internationalen Bereich finden sich Vorschriften über Spontanauskünfte beispielsweise in § 8 EUAHiG oder in den DBA.

[2] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 111 AO Rz. 26.
[3] Seer, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rz. 21.270.
[6] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 111 AO Rz. 40.
[7] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 111 AO Rz. 4.
[8] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 111 AO Rz. 2.
[9] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 111 AO Rz. 50.

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