Rz. 35

§ 189 BGB Berechnung einzelner Fristen

(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.

(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.

§ 190 BGB Fristverlängerung

Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

§ 191 BGB Berechnung von Zeiträumen

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

§ 192 BGB Anfang, Mitte, Ende des Monats

Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.

 

Rz. 36

Das BGB enthält in den nach § 108 Abs. 1 AO anwendbaren Vorschriften einige Auslegungsregeln, von denen insbesondere der die Fristverlängerungen betreffende § 190 BGB im Steuerrecht von Bedeutung ist.

Wie eine Monatsfrist nicht derjenigen von 4 Wochen gleichzustellen ist[1], darf auch ein halber Monat nicht als 2 Wochen angesehen werden. In den Fällen des § 189 Abs. 2 BGB ist zunächst die Frist von einem Monat oder mehreren Monaten – ohne Beachtung des § 108 Abs. 3 AO – isoliert zu berechnen, an die sich dann die weiteren 15 Tage anschließen.

Auch in diesen Fällen gilt die Regel des § 190 BGB. Die Verlängerungsfrist wird unmittelbar an die ursprüngliche Frist angehängt[2]; § 108 Abs. 3 AO ist insoweit nicht anwendbar, als die ursprüngliche Frist an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag endet.

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 108 AO Rz. 13.
[2] So für die Fristen der FGO ausdrücklich in § 224 ZPO.

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