Rz. 21

Die Frist wird grundsätzlich nur gewahrt, wenn die Handlung innerhalb der geltenden Frist gegenüber der zuständigen Behörde vorgenommen wird, etwa das Schriftstück in ihre Verfügungsmacht gelangt. Sie wird regelmäßig nicht gewahrt, wenn die Handlung gegenüber einer unzuständigen Behörde oder Stelle vorgenommen wird. Eine Reihe von Ausnahmen ist gesetzlich vorgesehen, und zwar jeweils unter bestimmten Voraussetzungen.[1] Ein bei einer unzuständigen Stelle eingereichtes Schriftstück wahrt allerdings dann die Frist, wenn es von dieser weitergegeben wird und noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle eingeht. Dies gilt trotz des engen Anwendungsbereichs des § 357 Abs. 2 S. 4 AO über diesen hinaus.[2] Bei schuldhafter Verzögerung der Weitergabe und bei Irrtum über die Zuständigkeit kann Wiedereinsetzung nach § 110 AO in Betracht kommen. Vgl. im Übrigen Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 110 AO Rz. 29.

Durch Übergabe eines Schriftstücks an einen unzuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde wird die Frist nicht gewahrt, wenn es nicht innerhalb der Frist an die zuständige Stelle gelangt. Das gilt bei Übergabe sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstgebäudes.

[2] Im Ergebnis ebenso Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 108 AO Rz. 172.

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