Rz. 18

Einschreibsendungen setzen wegen des Festhaltens dieses Vorgangs durch die Post bzw. andere Postdienstleister eine tatsächliche Übergabe an eine dazu berechtigte Person, also eine Mitwirkung auf der Empfängerseite voraus. Die Hinterlegung eines Benachrichtigungszettels im Briefkasten oder Postfach des Empfängers reicht daher zur Fristwahrung nicht aus.[1] Erst die tatsächliche Aushändigung des Schriftstücks verschafft die Verfügungsmacht und ist daher für die Fristwahrung entscheidend.[2] Leert die Finanzbehörde ihr Postfach nur einmal am frühen Morgen oder im Lauf des Vormittags, wird nach diesem Leeren am letzten Tag der Frist der Benachrichtigungszettel über eine Einschreibsendung in das Postfach gelegt und nicht mehr an diesem Tag eingelöst, so muss sich die Finanzbehörde nach Treu und Glauben wieder so behandeln lassen, als wäre die Frist eingehalten worden.[3]

 

Rz. 19

Fristwahrende Schriftsätze können auch durch Benutzung eines Telefaxgeräts übermittelt werden.[4] Das per Telefax übersandte Schreiben muss grundsätzlich bei Fristablauf mit seinem vollständigen Inhalt beim Adressaten eingegangen sein.[5] Unter vollständigem Eingang ist beim Telefaxverfahren die vollständige Aufzeichnung beim Adressaten zu verstehen. Wird die letzte Seite des Schriftsatzes erst nach Fristablauf beim Adressaten aufgezeichnet, so ist der Schriftsatz wenigstens dann nicht rechtzeitig eingegangen, wenn die verspätet eingegangene Seite die Unterschrift enthält.[6] Eine sehr kurzfristige Überschreitung (hier: 2 Minuten) ändert nichts an der Verspätung.[7]

 

Rz. 20

Erklärungen, Anträge usw. durch Telegramm haben keine Bedeutung mehr.[8] Sind waren dann bei der Finanzbehörde eingegangen, wenn sie ihr zuerst bekannt gegeben sind. Das kann durch telefonisches Zusprechen oder – ohne dieses – durch Aushändigung des Telegramms oder auf andere Weise geschehen. Zu beachten ist allerdings, dass bei vorgeschriebener Schriftform eine Zusprechung diese Form nur wahrt, wenn der zugesprochene Text beim Empfänger von einer zuständigen Person schriftlich aufgenommen wird.[9] Der Anbringung durch die nicht mehr gebräuchlichen Fernschreiben oder Telekopie[10] wahrt die Frist mit dem Eingang bei der zuständigen Behörde. Hat sie selbst eine Empfangsstation, so kommt es nicht darauf an, ob der Eingang noch während der Dienstzeit stattfindet. Entscheidend ist der Eingang innerhalb der Frist bis 24 Uhr.[11] Zum Eingang bei einer anderen Stelle vgl. Rz. 21.

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