Rz. 1

Die Anordnung von Fristen dient in erster Linie der Rechtssicherheit und zielt damit in die gleiche Richtung wie die Regelung der Bestandskraft und der Unanfechtbarkeit.[1] Das Ziel der Rechtssicherheit gilt insbesondere für die gesetzlich bestimmten Fristen, während behördliche Fristen häufig verwaltungsökonomische Wirkungen haben sollen. Solche Wirkungen sollen i. d. R. auch die Termine haben. Fristen und Termine müssen daher auch so klar und eindeutig bestimmt sein, dass sie und ihr Inhalt aus dem Gesetz bzw. bei behördlichen Fristen und Terminen aus der Anordnung klar zu erkennen sind.[2]

§ 108 AO enthält für die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen eine grundsätzliche Verweisung auf die Fristenvorschriften des BGB, aber auch einige Abweichungen von diesen. Diese Abweichungen haben meist keine besondere praktische Bedeutung für die Verfahren nach der AO. Sie sind zur Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen durch Anpassung an § 31 VwVfG eingefügt worden. § 108 Abs. 2 S. 2 AO wurde durch das 2. DSAnpPUG-EU v. 20.11.2019[3] dahingehend geändert, dass die Worte "dem Betroffenen" durch die Worte "der betroffenen Person" ersetzt wurden (dazu Rz. 29).

Die AO unterscheidet die zahlreichen in ihr oder in anderen Steuergesetzen vorgesehenen oder sonst möglichen Fristen nur nach ihrer Herkunft und nach ihrer Verlängerbarkeit: sie unterscheidet in §§ 109, 110 AO behördliche und gesetzliche Fristen sowie in § 109 AO verlängerbare und nicht verlängerbare Fristen. Die im Steuerrecht vorkommenden Fristen unterscheiden sich nach Herkunft, Inhalt und Folgen (vgl. dazu die Rz. 3–7).

[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 108 AO Rz. 1 m. w. N.
[3] BGBl I 2019, 1626.

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