Rz. 3
Gemäß § 105 Abs. 2 AO ist das sich aus Art. 10 GG i. V. m. § 5 PostG ergebende Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis auch gegenüber den Finanzbehörden zu wahren.[1]
Auskünfte oder Urkunden, die unter Verstoß gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis erlangt worden sind, dürfen steuerlich nicht verwertet werden.[2]
Das Postgeheimnis gilt auch für den Zahlungsverkehr mittels Postanweisung, nicht jedoch für den Zahlungs- und Geldverkehr im Postsparkassendienst[3] und den Postgirodienst[4] Die Finanzbehörden können hier, wie von anderen Banken oder Geldinstituten,[5] Auskunft über Konten und Geldverkehr verlangen.[6]
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