Rz. 2

Die Verweigerungsrechte nach § 104 Abs. 1 AO sind selbstständige Rechte. Vorausgesetzt wird nur das Vorliegen der Auskunftsverweigerungsrechte nach §§ 101103 AO, nicht ihre Geltendmachung.[1] Sie bestehen auch, wenn die Finanzbehörde ein Auskunftsersuchen gar nicht gestellt hat.

Inhalt und Umfang der Verweigerungsrechte nach § 104 AO werden durch §§ 101103 AO bestimmt.[2] Die in § 102 AO aufgezählten Berufsträger können die Vorlage von Urkunden in fremden und eigenen Steuersachen verweigern.[3] Ergeben sich Tatsachen, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt, aus vorzulegenden Urkunden (z. B. Postausgangsbuch oder Fahrtenbuch), so ergibt sich das Verweigerungsrecht für die Urkundenvorlage.[4]

Gleiches gilt für die Verzichtbarkeit, den Rechtsschutz und die Rechtsfolgen der Geltendmachung bzw. Nichtgeltendmachung.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 104 AO Rz. 1; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 104 AO Rz. 4.
[3] Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 102 AO Rz. 1; Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 104 AO Rz. 11.

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