Rz. 23

Mit der Erklärung der Auskunftsverweigerung (s. Rz. 21) endet die Auskunftspflicht zu dieser Frage. Weitere Nachfragen und insbesondere eine Motivforschung durch die Finanzbehörde sind unzulässig. Vor der Erklärung der Auskunftsverweigerung (nach entsprechender Belehrung, s. Rz. 17) erteilte Auskünfte sind vollen Umfangs verwertbar. Bei einem Widerruf des Verzichts (s. Rz. 20) bleiben die erteilten Auskünfte verwertbar.[1] Erforderlichenfalls kann hier der die Auskunftseinholung vornehmende Amtsträger als Auskunftsperson in Anspruch genommen werden.[2]

 

Rz. 24

Hat die Auskunftsperson auf das Auskunftsverweigerungsrecht verzichtet und Auskunft erteilt, so ist sie auf Verlangen der Finanzbehörde nach § 94 AO zur Eidesleistung verpflichtet. Ein gesondertes Recht zur Eidesverweigerung wie nach § 101 Abs. 2 AO besteht nicht.

 

Rz. 25

Wird von der Auskunftsperson die Berechtigung zur Auskunftsverweigerung behauptet, so kann die missbräuchliche Inanspruchnahme ggf. als Beihilfe zur Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder als Begünstigung[3] zu werten sein. Ebenso kann mit der unberechtigten Auskunftsverweigerung ein Tatbeitrag zur Steuerhinterziehung[4] geleistet werden.

 

Rz. 26

Wegen der Beweiswürdigung bei Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts s. Vor §§ 101–106 AO Rz. 13. Die Finanzbehörde darf aus der Verweigerung nachteilige Schlüsse für das Verfahren gegen den Beteiligten ziehen.[5]

[1] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 103 AO Rz. 18.
[2] Szymczak, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 103 Rz. 16.

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