Rz. 11

Durch die Auskunftserteilung muss die Verfolgungsgefahr wegen einer zuvor begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit erwachsen oder verstärkt werden.[1] Eine Straftat ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung oder Unterlassung, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht.[2] Eine Ordnungswidrigkeit ist zunächst gem. §§ 1 Abs. 1, 8 OWiG jede rechtswidrige und vorwerfbare Handlung oder Unterlassung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.[3] Dem gleichgestellt ist nach der Neufassung des § 103 S. 1 AO (ab 25.5.2018) ein Verstoß gegen Art. 83 der in Kraft getretenen DSGVO (dazu Rz. 9a). Es muss sich nach § 103 S. 1 AO nicht um eine steuerrechtliche Zuwiderhandlung (Steuerstraftat[4] bzw. Steuerordnungswidrigkeit[5]) handeln.[6]

 

Rz. 12

Straf- oder bußgeldrechtlich nicht relevantes Verhalten, das aber dem Auskunftspflichtigen oder seinem Angehörigen "zur Unehre gereichen" würde[7], rechtfertigt die Auskunftsverweigerung ebenfalls nicht.[8] Zur Offenbarungspflicht gesetz- oder sittenwidrigen Handelns s. Erl. bei Horn, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 40 AO.

Auch steuerliche Nachteile in eigenen Steuerangelegenheiten sind nicht ausreichend. Bei steuerlichen Nachteilen für Angehörige der Auskunftsperson kommt ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 AO in Betracht.

[2] Verbrechen oder Vergehen; s. §§ 1, 11, 12, 13 StGB; s. Erl. bei Webel, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, zu § 369 AO.
[6] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 103 AO Rz. 11.
[8] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 103 AO Rz. 8.

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