Rz. 21

Zu dem durch § 102 AO geschützten Personenkreis zählen:

  • Verteidiger im Strafverfahren.[1]
 

Rz. 22

  • Rechtsanwälte, Patentanwälte, soweit sie als solche zugelassen sind[2], in Bezug auf ein bestimmtes Mandatsverhältnis. Angestellte Anwälte (Syndici), die Kenntnis der Tatsachen nicht aufgrund des besonderen freiberuflichen Mandatsverhältnisses erlangt haben, Prozessagenten[3], Vertreter der Gewerkschaften oder von Berufsverbänden[4] sind zur Auskunftsverweigerung nicht berechtigt. Ebenfalls nicht verweigerungsberechtigt sind Mediatoren[5], soweit sie nicht als Rechtsanwälte § 102 Abs. 1 Nr. 3b AO unterfallen.[6]

    Geschützt wird nur das jeweilige anwaltliche Mandatsverhältnis (s. Rz. 17), sodass das Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht, wenn das besondere Vertrauensverhältnis durch die Auskunft gar nicht berührt wird (s. entspr. Rz. 21). Es besteht auch nur für den Anwalt selbst, nicht jedoch für den Abwickler einer Anwaltspraxis[7] gegenüber der Justizverwaltung.[8]

    Rechtsanwälte können Auskünfte über die Herkunft angeblicher Treuhandgelder nur verweigern, wenn feststeht, dass es sich nicht um eigene Gelder handelt.[9] Es ist alles Zumutbare zu unternehmen, um den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei verwahrten Rechten oder Sachen um fremdes und nicht um eigenes Vermögen handelt.[10] Allein mit der Behauptung eines Treuhandverhältnisses unter Hinweis auf die berufliche Schweigepflicht und die fehlende Entbindung kann der Nachweis der Treuhandschaft i. S. d. § 159 AO nicht geführt werden.[11] Auskunft über fremde Vermögenswerte kann nur verweigert werden, wenn diese erkennbar getrennt vom eigenen Vermögen verwaltet werden.[12]

 

Rz. 23

 

Rz. 24

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer[15] sowie bei Gesellschaften deren Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter. Damit wird das Beratungsgeheimnis in Steuerangelegenheiten geschützt.[16]

    Das Auskunftsverweigerungsrecht bezieht sich aber nur direkt auf das Mandatsverhältnis (s. Rz. 2). Zum geschützten Wissen zählt hier auch der Aufenthaltsort des Beteiligten.

    Das Auskunftsverweigerungsrecht besteht nicht hinsichtlich solcher Tatsachen, die dem Berufsangehörigen bei Gelegenheit seiner beruflichen Tätigkeit bekannt geworden sind.[17] Es besteht auch nicht, soweit Auskunft über das eigene Verhalten des Berufsträgers in der Angelegenheit zu erteilen ist.[18]

 

Rz. 25

  • Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen, soweit sie als solche bestellt sind. Tierärzten und Heilpraktikern steht das Verweigerungsrecht nicht zu.
  • Das Auskunftsverweigerungsrecht besteht auch für Psychotherapeuten (ab 1.9.2020, vgl. Rz. 1), und für die bisherigen psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.[19]
[1] §§ 137 – 139 StPO; s. hier wegen der Verteidigung im Steuerstrafverfahren durch Angehörige der steuerberatenden Berufe Klaproth, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 392 AO Rz. 7ff.
[2] § 6 BRAO; § 13 PAnwO.
[4] S. § 11 ArbGG.
[5] § 1 Abs. 2 MediationsG; zur Verschwiegenheitspflicht vgl. § 4 MediationsG.
[6] Näher Thomas/Wendler, DStR 2012, 1881.
[11] Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 159 AO Rz. 29; BFH v. 21.4.1995, VIII B 133/94, BFH/NV 1995, 954.
[14] Zur Urkundenvorlagepflicht s. Pahlke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 104 AO Rz. 8.
[16] Wegen der Vorlagepflicht s. aber § 104 Abs. 7 AO; vgl. auch Schaaf, AO-StB 2012, 349.
[18] FG Nürnberg v. 19.1.1983, V 252/79, EFG 1983, 331.
[19] § 26 des G. zur Reform der Psychoperateutenausbildung v. 15.11.2019, BGBl I 2019, 1604.

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