Rz. 9

In aller Regel ist die Geschäftsleitung am Ort des kaufmännischen Zentralbüros bzw. des Büros des Geschäftsführers anzunehmen, nicht in der technischen Zentrale.[1] Eine Kapitalgesellschaft muss am Ort der Geschäftsleitung nicht notwendigerweise eigene Büroräume unterhalten.[2] Das gilt insbesondere dann, wenn die entscheidenden Beschlüsse von mehreren gleichberechtigten Personen getroffen werden (i. d. R. nur eine Geschäftsleitung, wenn die für die Willensbildung hinsichtlich der laufenden Geschäfte bedeutsamste Stelle ermittelt werden kann[3]), aber auch bei nur einem vertretungsbefugten Geschäftsführer einer GmbH.[4] Werden keine Büroräume unterhalten, ist der gewöhnliche, laufende Treffpunkt der mehreren gleichberechtigten Personen für die Beschlussfassung entscheidend. Es spricht eine Vermutung dafür, dass die Geschäftsleitung von der oder den hierfür satzungsgemäß berufenen Person(en) ausgeübt wird.[5] Die Beweislast für hiervon abweichende Verhältnisse hat deshalb derjenige, der sich auf solche beruft. Im Einzelfall kann/können auch eine/mehrere andere Personen als die satzungsmäßig berufenen Geschäftsführer die Leitungsmacht faktisch innehaben. Hierfür kommen z. B.

  • beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft,
  • handelsrechtlich bestellte Vertreter (z. B. Prokuristen), oder
  • Mitglieder des Aufsichtsrats in Betracht.[6]

Eine faktische – von der gesellschaftsrechtlich vereinbarten Geschäftsführung abweichende – Geschäftsführung, liegt allerdings nur (ausnahmsweise) vor, wenn der Dritte die dem Geschäftsführer üblicherweise obliegenden Aufgaben an sich zieht und die Tagespolitik des Unternehmens durch seine Entscheidungen dauerhaft bestimmt.[7] Dies setzt voraus, dass sie den laufenden Geschäftsgang nicht nur beobachten, kontrollieren und fallweise beeinflussen, sondern ständig in die Tagespolitik der Gesellschaft eingreifen und dauernd die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erforderlichen Entscheidungen von einigem Gewicht selbst treffen.

[3] Rz. 2.
[5] Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 10 AO Rz. 3; Wassermeyer/Kaeser, DBA, Art. 4 MA Rz. 99; a. A. Birk, in HHSp, AO/FGO, § 10 AO Rz. 16; Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 10 Rz. 5.
[6] RFH v. 2.7.1936, III A 86/36, RFHE 39, 305.
[7] BFH v. 17.7.1968, I 121/64, BStBl II 1968, 695; FG Rheinland-Pfalz v. 14.3.2005, 4 K 1590/03, EFG 2005, 981; aufgehoben aus anderen Gründen durch BFH v. 28.6.2007, II R 21/05, BStBl II 2007, 669 (Stiftung konnte nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen).

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