Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes[1] [Bis 29.02.2020: § 4 Absatz 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes] einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.

[1] Geändert durch Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Anzuwenden ab 01.03.2020.

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