Kommentar

Das FinMin Hamburg stellt in einer aktuellen Fachinformation die höchstrichterliche Rechtsprechung dar, die in 2019 zur Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens ergangen ist.

Wird ein Mietobjekt fremdfinanziert, lassen sich die anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Löst der Vermieter das Darlehen später durch ein neues Darlehen ab, können auch die Schuldzinsen für dieses Umschuldungsdarlehen steuerlich berücksichtigt werden, da der Veranlassungszusammenhang zur Vermietung fortbesteht. Dies gilt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nur, soweit die Valuta des neuen Darlehens nicht über den abzulösenden Darlehensrestbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt. Zahlungen zum Ausgleich von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen sind indes nicht abziehbar.

Schuldzinsen für Umschuldungsdarlehen

Das Finanzministerium Hamburg (FinMin) weist mit Fachinformation vom 15.11.2019 darauf hin, dass auch Schuldzinsen für ein Umschuldungsdarlehen nicht abgesetzt werden dürfen, soweit sie für die Finanzierung eines erlittenen Fremdwährungskursverlusts anfallen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 12.3.2019 (IX R 36/17, vgl. Kommentierung) entschieden.

Blick in den Urteilsfall

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein privater Vermieter zur Finanzierung eines Mietobjekts ursprünglich ein Darlehen in Schweizer Franken (CHF) mit einem Gegenwert von 105.000 EUR aufgenommen. Sechs Jahre später schuldete er das Fremdwährungsdarlehen um. Infolge der zwischenzeitlichen Währungskursentwicklung (CHF/EUR) hatte sich seine Rückzahlungsverpflichtung nun aber auf 139.309 EUR erhöht, sodass er in dieser Höhe ein Umschuldungsdarlehen bei einer Bausparkasse aufnahm. Das Finanzamt des Vermieters erkannte die Schuldzinsens dieses Darlehens nur an, soweit sie für einen Darlehensbetrag von 105.000 EUR (Ursprungsbetrag) gezahlt wurden. Die Schuldzinsen, die auf den Darlehensmehrbetrag entfielen, berücksichtigte es nicht. Der BFH folgte dieser Sichtweise und urteilte, dass das Wechselkursrisiko nicht durch die Vermietungstätigkeit veranlasst ist. Nach Gerichtsmeinung war das Umschuldungsdarlehen steuerlich aufzuteilen, da es nur in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten durch die spätere Vermietungstätigkeit veranlasst war; in Höhe des realisierten Währungskursverlusts bestand dieser Zusammenhang jedoch nicht.

Hinweis: Das Urteil wurde mittlerweile im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht, sodass es von den Finanzämtern allgemein angewendet wird.

Kein privates Veräußerungsgeschäft

Das FinMin weist darauf hin, dass eine Umqualifizierung des Fremdwährungskursverlustes in sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht in Betracht kommt, weil es sich bei der Darlehensaufnahme nicht um ein Fremdwährungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt; es fehlt bereits an einem Anschaffungsvorgang.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

FinMin Hamburg, Fachinformation v. 15.11.2019, S 2253 - 2018/003 - 52

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