Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Leistungen aus einer Pensionskasse

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist eine Erhöhung der Rentenzahlung durch eine Überschussbeteiligung von vornherein im Rentenrecht vorgesehen, sind die der Überschussbeteiligung dienenden Erhöhungsbeträge nicht Erträge dieses Rentenrechts, wenn über diese Überschussbeteiligung erst eine Mitgliederversammlung entscheiden muss und auch eine andere Verwendung des Überschusses z.B. in Form einer Beitragsminderung nach der Satzung in Betracht kommt (gegen R 22.4 Abs. 1 Satz 2 EStR 2008).

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.08.2012; Aktenzeichen X R 47/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Leistungen aus einer Pensionskasse.

Der Kläger ist Rentner und erhält unter anderem Leistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung der Pensionskasse … Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit -VVaG- (X). Aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalles erhielt der im Jahre 1929 geborene Kläger ab 01. Oktober 1986 Pensionszahlungen. In den nachfolgenden Jahren wurden dem Kläger in unregelmäßigen Abständen durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung weitere Pensionen (Bonuspensionen) geleistet. Hinsichtlich der dem Kläger im Streitjahr 2006 im Einzelnen zugeflossenen Leistungen wird auf die Leistungsmitteilung der X Bezug genommen. Dabei vertrat die X die Ansicht, dass die Bonuspensionen steuerrechtlich jeweils als eigenständige Rente anzusehen und mit dem jeweiligen Ertragsanteil zu besteuern seien, der sich im jeweiligen Erstjahr der Zahlung ergebe. Danach betrug der insgesamt zu besteuernde Ertragsanteil 4.123 €.

Das Finanzamt folgte dieser Auffassung im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 19. Juni 2007 nicht, sondern erfasste die gesamte Rentenleistung in Höhe von 18.894 € mit dem einheitlichen Ertragsanteil in Höhe von 25 % (= 4.723 €), der sich aus dem Jahr der erstmaligen Zahlung ergab.

Hiergegen erhob der Kläger form- und fristgerecht Einspruch, mit dem er sich gegen diesen einheitlichen Ertragsanteil wandte. Die Grundpension werde aufgrund des originären Versicherungsvertrages gewährt, die Zusatzrenten würden durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung entstehen. Rein rechtlich verpflichte sich die X erst durch diesen Beschluss zur Vornahme einer Leistung. Die Annahme des Leistungsangebotes durch das Mitglied begründe das neue Schuldverhältnis, erst ab diesem Zeitpunkt entstehe bei den Mitgliedern ein Anspruch. Die Zusatzrente habe nichts mit der Grundpension zu tun. Sie entspringe auch nicht aus dem ihr zu Grunde liegenden Rentenstammrecht, sondern sei das Ergebnis eines neuen, zwischen der X und dem einzelnen Mitglied entstandenen Vertrages. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass in den Anlagen I und II zu § 11 der Satzung der X selbst davon die Sprache sei, dass eine Beitragserhöhung oder -verminderung als eine zusätzliche Neuversicherung mit dem dann geltenden Alter behandelt werde. Erst wenn die X einen Überschuss erwirtschaftet habe und wenn dazu auch noch die in der Satzung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien und zuletzt dann auch noch die Mitgliederversammlung die Verwendung eines Überschusses zur Erhöhung der Pensionsleistungen beschließe, erwerbe ein Mitglied der X einen Anspruch auf eine Erhöhung seiner Pension. Einen Automatismus auf eine Erhöhung der Pensionsleistungen allein nur aus der Mitgliedschaft in der X abzuleiten, gehe fehl.

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 05. Mai 2008 als unbegründet zurück und führte hierzu Folgendes aus.

Für die Besteuerung der Leistungen der Pensionskasse X mit verschiedenen Ertragsanteilen bestehe kein Raum. Nach Richtlinie 22.4 Abs. 1 Einkommensteuerrichtlinien -EStR- sei bei einer Erhöhung der Rente der Erhöhungsbetrag dann als selbständige Rente anzusehen, wenn auch das Rentenrecht selbst eine Werterhöhung erfahre. Sei eine Erhöhung der Rentenzahlung durch eine Überschussbeteiligung von vornherein im Rentenrecht vorgesehen, seien die der Überschussbeteiligung dienenden Erhöhungsbeträge Erträge dieses Rentenrechts und würden nicht zu einem neuen Rentenrecht führen (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1969, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1970, 9). Im Fall der Pensionskasse X beruhe der nach Maßgabe der Satzung bestehende Anspruch des Mitglieds auf die Überschussbeteiligung (hier in Form der jährlichen Bonusrente) auf seiner Mitgliedschaft in der Pensionskasse, sei also von vornherein im Rentenrecht als dem zu Grunde liegenden Dauerschuldverhältnis vorgesehen und damit Teil dieses Rentenrechts. Die Überschussbeteiligung sei daher nicht geeignet, eine neue Rente zu begründen, die dann mit einem gesonderten Ertragsanteil der Besteuerung unterfiele.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger Folgendes vorträgt:

Die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls gewährten Pensionen seien als eigenständige Pensionen anzusehen, die jeweils neue und selbstän...

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