Entscheidungsstichwort (Thema)

Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr bei Betriebsaufspaltung - Gestaltungsmißbrauch?

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage eines Gestaltungsmißbrauches bei unterschiedlicher Wahl des Wirtschaftsjahres von Besitz- und Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

 

Normenkette

EStG § 4 a; AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2003; Aktenzeichen VIII R 89/02)

BFH (Urteil vom 16.12.2003; Aktenzeichen VIII R 89/02)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres der Klägerin (Klin.) gemäß § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) streitig.

Die Klin. wurde als Kommanditgesellschaft im Jahre 1979 mit Wirkung zum 01. Februar 1980 gegründet und am 12. Februar 1980 als Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen. An der Klin. waren ursprünglich nur natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt. Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 27. November 1987 trat mit Wirkung zum 31. Dezember 1987 die A GmbH als alleinige und allein zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berechtigte persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) bei gleichzeitigem Überwechseln des bisherigen Komplementärs B in die Stellung des einzigen Kommanditisten unter Ausscheiden der bis dahin beteiligten Gesellschafter C und D in die Klin. ein. Die Klin. beschränkt sich seit ihrer Gründung auf die Vermietung des ihr gehörenden bebauten Grundbesitzes an die gewerblich tätige Kommanditgesellschaft in A GmbH & Co. KG, deren Gesellschafter mit denjenigen der Klin. identisch waren und sind.

Bei ihrer Gründung wählte die Klin. den Zeitraum vom 01. Februar eines Jahres bis zum 31.Januar des Folgejahres als Geschäftsjahr i. S. v. § 240 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Dieses vom Kalenderjahr abweichende Geschäftsjahr legte sie als Wirtschaftsjahr der Besteuerung zugrunde. Dabei umfasste das erste Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 01. März 1980 bis 31. Januar 1981. Die Klin. gab wegen des abweichenden Wirtschaftsjahres für 1980 keine einheitlich und gesonderte Feststellungserklärung ab und erklärte erstmals 1981 für das Rumpfwirtschaftsjahr 01.03.1980 - 31.01.1981 Einkünfte. Die von der Klin. für 1981 bis 1983 erklärten Vermietungseinkünfte als gewerbliche Einkünfte im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wurden vom Finanzamt (FA) erklärungsgemäß festgestellt. Auch im Rahmen einer bei der Klin. durchgeführten Betriebsprüfung (Bp.) für die Jahre 1980 - 1983 wurde die Wahl des abweichenden Wirtschaftsjahres im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft vom FA nicht bemängelt. Die gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte der Klin. für die Jahre 1984 bis 1986 führte das FA zunächst erklärungsgemäß - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - durch. Anlässlich der diese Jahre umfassenden Bp. vertrat das FA aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25. April 1985 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1985, 622) nunmehr die Auffassung, dass bei der vorliegenden Gestaltung die Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung nicht mehr anzuwenden seien. Das Gesellschaftsvermögen der Klin. sei für die Feststellungszeiträume als sog. Sonderbetriebsvermögen der pachtenen Schwestergesellschaft A GmbH & Co. KG und die Gewinne der Klin. gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Teil der steuerlichen Einkünfte der Schwestergesellschaft zu behandeln. Mit negativem Feststellungsbescheid vom 19. April 1989 wurden die einheitlichen und gesonderten Feststellungen der Einkünfte 1984 bis 1986 aufgehoben. Da das Wirtschaftsjahr der Vertriebsgesellschaft dem Kalenderjahr entsprach, wurden die aus der Vermietung erzielten Einkünfte dort für den Zeitraum vom 01. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres erfasst.

Entsprechend wurde auch für das Jahr 1987 bestandskräftig verfahren. Auch wenn für die Einkünfte aus der Vermietung im Rahmen der Vertriebs KG das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr maßgeblich war, bilanzierte die Klin. weiterhin abweichend vom 01. Februar bis zum 31. Januar jeden Jahres.

Für das Kalenderjahr 1988 reichte die Klin. wieder eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von gewerblichen Einkünften ein, weil durch den Eintritt der GmbH als alleinige geschäftsführende Gesellschafterin ihre steuerliche Selbständigkeit gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wieder aufgelebt sei. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte sie in Höhe von 50.000 DM. Dabei legte sie ein Rumpfwirtschaftsjahr vom 01. Januar bis 31.Januar 1988 zugrunde. Die Einkünfte für den Zeitraum 01.02.1987 - 31.01.1988 betrugen 600.000,-- DM (= 12 x 50.000,-- DM). Das FA stellte die erklärten gewerblichen Einkünfte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch Bescheid vom 26. März 1990 fest. Im Rahmen einer Bp. für die Jahre 1987 bis 1990 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass durch Eintritt der GmbH als Komplementärin gewerbliche Einkünfte der Klin. gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gegeben seien. Allerdings sei für die Ermittlung der Einkünfte nicht von dem Wirtschaftsjahr 01. Jan...

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