Revision eingelegt (BFH IV R 30/11)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages - Berechnung der Zerlegungsanteile

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Bestimmung des sog. Ortes der geschäftlichen Oberleitung eines Unternehmens.

2. § 31 Abs. 5 GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn es sich bei sämtlichen Gesellschaftern der Personengesellschaft um Kapitalgesellschaften handelt.

3. Zu den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 5, § 33; AO § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.2014; Aktenzeichen IV R 30/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der gegen die Klägerin für das Streitjahr 1992 festgesetzte einheitliche Gewerbesteuermessbetrag zu zerlegen ist, sowie darüber, welcher Zerlegungsmaßstab bejahendenfalls anzuwenden ist.

Die Klägerin (Kl.) ist eine GmbH & Co. KG, an der als Komplementärin ohne Beteiligung am Stammkapital die A Beteiligungsgesellschaft mbH (A GmbH) und als Kommanditisten die ... AG (B AG), die ... GmbH (C GmbH) und die ... AG (D AG) beteiligt sind. Die Kl. wurde am 06. November 1991 errichtet, der statuarische Sitz befand sich zunächst in ... (X).

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist ausweislich § 2 ihres Gesellschaftsvertrages, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, der Erwerb und die Verwaltung von Vermögensgegenständen, Beteiligungen oder Anteilen an Unternehmen insbesondere aus dem Finanzdienstleistungsbereich und die Abstimmung der Geschäftspolitik dieser Unternehmen in grundsätzlichen Fragen; weiterer Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Finanzdienstleistungen.

Geschäftsführerin der Kl. war die A GmbH, die wiederum die Herren ... (E), ... (F) und ... (G) zu ihren Geschäftsführern bestellte. G war seinerzeit Angestellter der B AG und geschäftsansässig in X. Er lebte in Y. E, der Angestellter der C GmbH und geschäftsansässig in V war, lebte in W. F schließlich, Angestellter der D AG, war geschäftsansässig in Z, wo er auch lebte. (Hinweis alle Orte mit Buchstabenbezeichnung S – Z liegen außerhalb Schleswig-Holsteins.) Die Herren waren in den genannten Unternehmen jeweils in leitenden Positionen tätig, die sie zeitlich voll forderten.

Die Geschäftsführer nahmen ihre Tätigkeit zum 06. November 1991 auf, seit dem 01. März 1992 erhielten sie von der A GmbH eine Tätigkeitsvergütung von jeweils 5.000,00 DM monatlich. Wegen der Einzelheiten wird exemplarisch auf die Geschäftsführerverträge des E und des F vom 28. Juli 1992 bzw. 11. Juni 1992 Bezug genommen, G verfügte über einen gleich lautenden Vertrag. Die A GmbH ihrerseits erhielt von der Kl. für ihre Geschäftsführertätigkeit eine Vorabvergütung in Höhe von 5 % ihres in ihrer Bilanz ausgewiesenen Stammkapitals; außerdem wurden der A GmbH sämtliche getätigten Aufwendungen für die Geschäftsführung erstattet (§ 6 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der Kl.), insbesondere auch die an die Geschäftsführer E, F und G ab März 1992 gezahlten Gehälter.

Der statuarische Sitz der Kl. und derjenige der A GmbH wurden mit Gesellschafterbeschlüssen vom 24./26. Februar 1992 von X nach Q (in Schleswig-Holstein) verlegt. Seit dem 01. März 1992 unterhielten die Gesellschaften dort Betriebsstätten. Ab dem 01. Mai 1992 beschäftigte die Kl. in Q eine Sachbearbeiterin, die ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 500,00 DM bezog. Über weitere Arbeitnehmer verfügte die Kl. in 1992 nicht.

Hintergrund der Gründung der Kl. war der Umstand, dass die ... AG (H AG), an der die B AG (50 %), C GmbH (25 %) und die D AG (25 %) beteiligt waren, in eine finanzielle Schieflage geraten war und daher restrukturiert und saniert werden sollte. Im Herbst 1991 wurde festgestellt, dass ein Verlust von ca. ... DM entstanden war. Dieser sollte durch Aufdeckung in Grundvermögen gebundener stiller Reserven im selben Jahr buchmäßig ausgeglichen werden. Hierzu wurden noch in 1991 die Anteile an den Tochtergesellschaften der H AG, die Grundstücke hielten, unter Aufdeckung der stillen Reserven an die Kl. veräußert. Diese veräußerte die Grundstücke später - ab ca. Mitte 1992 - an Dritte weiter.

Das Sanierungskonzept war von den Aktionären der H AG ausgearbeitet und weitgehend vorbereitet worden, was insbesondere auch für die Beschaffung des erforderlichen Finanzierungsrahmens galt. Bei der Umsetzung des Konzepts fungierte die Kl. als reine "Zweckgesellschaft". Die noch erforderlichen Tätigkeiten der Kl. wurden - in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der Kl. - allein von E, F und G durchgeführt. Im Einzelnen entfaltete die Klägerin zur Umsetzung dieses Vorhabens folgende Aktivitäten:

Am 07. November 1991 schloss sie Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (BGAV) mit der ... Grundstücksverwaltung AG (K AG) und mit der H Datenservice GmbH (H DS GmbH) jeweils - mit Verlängerungsklausel - für den Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996. Wegen der Einzelheiten betreffend den Vertrag mit der K AG wird auf d...

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