Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des individuellen Steuerermäßigungsbetrages bei Einkünften aus Gewerbebetrieb bei Beteiligung an mehreren Mitunternehmerschaften

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Ermittlung des individuellen Steuerermäßigungsbetrages nach § 35 Abs. 1 EStG, insbesondere unter Berücksichtigung des Höchstbetrages nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG, erfolgt auch bei einer Beteiligung an mehreren Mitunternehmerschaften erst auf der Ebene der Einkommensteuerveranlagung. Lediglich hinsichtlich der in § 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 EStG ausdrücklich genannten Größen stellt sich ein Gewinnfeststellungsbescheid für eine Mitunternehmerschaft als Grundlagenbescheid für die Ermittlung des Ermäßigungsbetrages nach § 35 Abs. 1 EStG dar. Ein in einem Gewinnfeststellungsbescheid festgestellter „auf Beteiligungen an anderen Personengesellschaften entfallender, individuell ermittelter Höchstbetrag nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG“ entfaltet daher keine Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid.

2. Bei der (unmittelbaren oder mittelbaren) Beteiligung eines Steuerpflichtigen an mehreren der Gewerbesteuer unterliegenden Mitunternehmerschaften oder bei mittelbarer Beteiligung an mehreren Mitunternehmerschaften ist die Beschränkung auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG jeweils betriebsbezogen zu ermitteln.

 

Normenkette

EStG § 35 Abs. 1 S. 5, Abs. 2-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2017; Aktenzeichen X R 12/15)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften - insbesondere die Beschränkung auf die tatsächlich zu zahlende Gewebesteuer nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG - betriebsbezogen für den einzelnen Gewerbebetrieb oder gesellschafterbezogen zu erfolgen hat. Ferner ist streitig, ob und inwieweit eine gesonderte und einheitliche Feststellung über die auf die Beteiligung an anderen Personengesellschaften entfallenden, individuell ermittelten Höchstbeträge nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung hat.

Der Kläger unterlag im Streitjahr (2008) gemäß § 2 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Er erzielte im Jahr 2008 u. a. Einkünfte aus der Beteiligung an Personengesellschaften. Er war 100%iger Kommanditist der … GmbH & Co. KG (A). Diese wiederum ist zu 64,9 % an der … GmbH & Co. KG (B) beteiligt. Die B wiederum war im Streitjahr als Kommanditistin an der … GmbH & Co. KG (C) beteiligt.

Der Kläger reichte zunächst seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 3. Februar 2010 bei dem Beklagten ein. Darin gab er die für 2008 festzusetzenden anteiligen Gewerbesteuermessbeträge mit 280.316 € (B: 205.640,17 €; C: 74.676,11 €) an. Die Summe der Höchstbeträge nach § 35 EStG aus Unterbeteiligungen wurde mit 931.159 € angesetzt.

Der Beklagte korrigierte dies im Einkommensteuerbescheid vom 1. März 2010 im Hinblick auf eine Mitteilung des Finanzamtes … vom 16. Juni 2009 dahingehend, dass der anteilige Gewerbesteuermessbetrag 222.858 € und die anteilig zu zahlende Gewerbesteuer 835.720 € betrage. In der letztgenannten Höhe wurde auch die Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte angesetzt.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. März 2010 Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens erhielt der Beklagte eine Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008 der A, nach der die für den Feststellungszeitraum tatsächlich anteilig zu zahlende Gewerbesteuer aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften 996.753,87 € und die auf Beteiligung an anderen Personengesellschaften entfallende, individuell ermittelten Höchstbeträge (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG) 931.159,52 € betrügen.

Mit Bescheid vom 8. August 2010 änderte der Beklagte hinsichtlich der hier streitigen Frage den Einkommensteuerbescheid daraufhin dahingehend, dass die Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte 931.160 € betrug. In der Begründung hieß es, dass sich gemäß § 35 Abs. 1 EStG der Abzug des Steuerermäßigungsbetrages auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (maximal das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrages) beschränke bzw. sich die tarifliche Einkommensteuer nur insoweit um das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrages ermäßige, wie sie anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte entfalle.

Hiergegen legte der Kläger erneut Einspruch mit Schreiben vom 17. August 2010 ein, dem eine korrigierte Einkommensteuererklärung beigefügt war. Hinsichtlich der hier streitigen Frage beantragte der Kläger nunmehr, die Einkommensteuerermäßigung in Höhe von 996.753,87 € anzusetzen. Dazu führte er aus, die Einkommensteuerermäßigung werde doppelt, nämlich durch das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrages sowie durch die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt. Entgegen den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 24. Februar 2009 zu § 35 EStG müsse die Berechnung der Begrenzung nicht für ...

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