rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit bestehenden Steuerforderung verrechenbar

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann mit zur Zeit der Insolvenzeröffnung bestehenden Steuerforderungen (Insolvenz-forderungen) aufgerechnet werden

 

Normenkette

InsO §§ 94-96; UStG § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2004; Aktenzeichen VII R 75/03)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte, das Finanzamt, das Guthaben aus der Voranmeldung zur Umsatzsteuer für den Monat August 2000 zu Recht teilweise mit rückständiger Umsatzsteuer der Klägerin (Klin.), der Firma X GmbH, für das Jahr 1999 sowie der Voranmeldung für den Monat April 2000 aufgerechnet hat.

Der Klage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Die Klin. ist eine im ... tätig gewesene Gesellschaft, über deren Vermögen am 01. August 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Am 28. September 2000 reichte sie eine Voranmeldung zur Umsatzsteuer für den streitigen Monat beim FA ein, in dem ein Guthaben zu ihren Gunsten von 7.355,80 DM erklärt wurde. Das Guthaben beruht in Höhe von 6.579,33 DM auf einer Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24. August 2000, dem nicht die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin übertragen worden war. Nach Vorlage einer Kopie dieser Rechnung und einer weiteren folgte das FA der eingereichten Erklärung, buchte die auf die Abrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters entfallende Vorsteuer jedoch auf rückständige Umsatzsteuer der Klin. für das Jahr 1999 sowie für den Monat April 2000 um, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Voranmeldung für den Monat August fällig waren. Zur Begründung wurde in einer Anlage zur Mitteilung zur Umbuchung vom 02. Februar 2001 ausgeführt, insoweit sei das Guthaben aufgerechnet worden. Die Aufrechnung mit der Insolvenzforderung sei zulässig, da der Rechtsgrund für die Erstattungspflicht des FA insoweit bereits vor der Insolvenzeröffnung gelegt worden sei. Sowohl die Forderung als auch die Gegenforderung beträfen einen Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung. Mit dem am 09. Februar 2001 beim FA eingegangenen Schriftsatz wandte sich die Klin. gegen die erfolgte Umbuchung und wies unter anderem darauf hin, eine Voranmeldung, die zu einer Steuervergütung führe, stehe erst mit der Zustimmung der Finanzbehörde einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 168 der Abgabenordnung (AO). Diese Zustimmung, die durch die Aufrechnung und die Auszahlung des restlichen Guthabens erteilt worden sei, stelle eine nach § 130 der Insolvenzordnung (InsO) anfechtbare Rechtshandlung dar, die (unstreitig) erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt worden sei. Somit sei die erfolgte Aufrechnung nach § 96 Nr. 3 InsO unzulässig. Nachdem weiterer Schriftwechsel zu keiner Einigung geführt hatte, erteilte das FA der Klin. einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO, in dem die Aufrechnung wie bereits in der Umbuchungsmitteilung dargestellt, erfolgte.

Den gegen diesen Bescheid fristgerecht eingelegten Einspruch wies das FA mit der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2001 als unbegründet zurück und führte in den Gründen im Wesentlichen aus, zu den Insolvenzforderungen zählten alle Forderungen, die bereits bei der Verfahrenseröffnung begründet seien, während danach entstandene Ansprüche Masseforderungen darstellten. Insolvenzforderungen und -schulden dürften gegeneinander aufgerechnet werden, nicht jedoch Masse- und Insolvenzforderungen und -schulden. Entscheidend für die Unterscheidung sei nicht, ob ein Anspruch im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im steuerlichen Sinne bestanden habe, sondern ob nach insolvenz-rechtlichen Grundsätzen bereits der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden sei. Der Anspruch auf eine Steuervergütung sei somit entstanden, sobald der den Vergütungsanspruch auslösende Tatbestand verwirklicht worden sei, unabhängig von der Entstehung des Vergütungsanspruches. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe wiederholt entschieden, dass der Vorsteueranspruch eines Gemeinschuldners aus einer Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters während der Erledigung seiner Tätigkeit begründet werde und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehe. Ob die Zustimmung zur eingereichten Voranmeldung anfechtbar sei, könne dahingestellt bleiben, da es für die Frage, ob aufgerechnet werden könne, lediglich darauf ankomme, wann der Rechtsgrund für die Vorsteuer gelegt worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Klage, zu deren Begründung ergänzend ausgeführt worden ist, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH, nach der der Abzug der Vorsteuer das Vorliegen einer Rechnung voraussetze, sei die Aufrechnung nach § 96 Nr. 1 InsO unzulässig, da die Steuervergütung erst nach Verfahrenseröffnung entstanden sei und somit nur mit Masseforderungen hätte aufgerechnet werden dürfen. Ferner sei die e...

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