Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen zwischen einer Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII und der Betreuung in einer anderen Einrichtung gem. § 34 SGB VIII

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Frage, ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle nach § 33 SGB VIII oder in einem Heim oder in einer anderen Einrichtung betreuten Wohnens nach § 34 SGB VIII handelt, bestimmt sich allein nach den tatsächlichen Verhältnissen der konkreten Unterbringung.

2. Das Zusammenleben von betreuender Person und betreutem Kind oder Jugendlichem in einem Haushalt stellt allein kein ausreichendes Kriterium dar, um abgrenzen zu können, ob die Hilfe im konkreten Einzelfall nach § 33 SGB VIII oder nach § 34 SGB VIII gewährt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob das zu betreuende Kind bzw. der zu betreuende Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist - dann ist von einer Vollzeitpflege im Sinne von § 33 SGB VIII auszugehen - oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde und ob Verantwortung daher in einem formalen Zusammenhang wahrgenommen bzw. mit anderen geteilt wird und angesichts des organisatorischen Hintergrundes gegebenenfalls unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde - dann ist vom Bestehen einer Einrichtung oder einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne von § 34 SGB VIII auszugehen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 11; SGB VIII §§ 33-34

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG).

Klägerin ist die aus den Eheleuten A und B bestehende C GbR. Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 30. September 2005 gegründet. Ihr Zweck ist laut § 1 Abs. 2 des Vertrages das Betreiben einer stationären Wohngruppe für Kinder und Jugendliche für erzieherische Tätigkeiten in E.

Die Eheleute A und B betreiben im Rahmen ihrer erzieherischen Tätigkeit eine Wohngruppe für Pflegekinder. Sie haben Platz für bis zu fünf Pflegekinder im Alter von sechs bis achtzehn Jahren. Räumlich stehen fünf Einzelzimmer (16 m2), zwei Badezimmer, ein Gäste-WC sowie Gemeinschaftsräume zur Verfügung. Die Wohngruppe befindet sich in einem freistehenden Wohnhaus (240 m2) und verfügt über ein ausgedehntes Außengelände (ca. 1.000 m2). Träger ist die "J GmbH" in L. Weiterhin wird auf die Rechtsgrundlagen § 27 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII, § 35a SGB VIII und § 41 SGB VIII hingewiesen.

Die Klägerin ermittelte den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Die für die Streitjahre 2012 bis 2014 erklärten Gewinne legte das Finanzamt den ursprünglichen Feststellungsbescheiden zugrunde. Die Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 22. Dezember 2017 beantragte die Klägerin die Änderung der Bescheide gemäß § 164 AO. Zur Begründung führte sie aus, dass sie im Rahmen ihrer erzieherischen Tätigkeit bis zu fünf Pflegekinder in ihrem privaten Haushalt aufgenommen hätte. Dies erfolge in Form der "innewohnenden Betreuung". Die Pflegekinder würden von einer Jugendhilfeeinrichtung aus L vermittelt, die von der Jugendbehörde in L mit öffentlichen Mitteln aus dem städtischen Etat finanziert werde. Die Betreuung sei durch einen schriftlichen Mietvertrag und eine schriftliche Dienstleistungsvereinbarung geregelt. Die Betreuung/Dienstleistung ende automatisch, wenn die staatliche Beihilfe nicht mehr bewilligt werde. Aufgrund des BFH-Urteils vom 5. November 2014 (Aktenzeichen VIII R 29/11) seien aber Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen privaten Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege gewährt würden, auch dann steuerfreie Beihilfen zur Erziehung im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, wenn diese über eine privatrechtliche Institution durch Verträge mit den Erziehungsstellen abgewickelt würden. Dabei sei bei einer Aufnahme von nicht mehr als sechs Kindern die Pflege regelmäßig als nicht "erwerbsmäßig" anzusehen. Folglich seien die erklärten Einnahmen aus der Betreuungstätigkeit nicht steuerpflichtig und die Bescheide unrichtig.

Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Januar 2018 ab. Die Klägerin habe mit der gemeinnützigen J GmbH in 2006 einen Vertrag geschlossen, in dem es im Rahmen der Jugendhilfe (gemäß §§ 34/35 SGB VIII) um die Nutzung des Hauses bzw. genutzte Wohneinheiten gehe. Zudem sei ein Dienstleistungsvertrag zwischen den oben genannten Parteien geschlossen worden, aus dem hervorgehe, dass die Klägerin eine pauschale Tagesentschädigung für die Betreuung von Kindern, Jugendlichen, betreuungsbedürftigen Erwachsenen und Familien erhalte. Aus diesen beiden Verträgen gehe nicht hervor, dass die Klägerin Jugendhilfe gemäß § 33 SGB VIII gegenüber betreuenden Kindern erbringe. Welche genauen betreuenden Leistungen von der GbR, an wie viele Personen und aus welcher Altersgruppe erbracht würden, werde in den v...

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