Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft - Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 7 GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die wirtschaftliche Eingliederung als Organgesellschaft setzt voraus, dass das beherrschende Unternehmen eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Organgesellschaft gefördert wird und die innerhalb des Organkreises von nicht lediglich untergeordneter Bedeutung ist.

Die Bedeutung der absoluten Höhe der gewerblichen Umsätze des herrschenden Unternehmens tritt zurück, wenn dieses nach Übertragung seiner wesentlichen Betriebsgrundlagen nur noch Restgeschäfte abwickelt.

Die aktive Ausübung von Anteilseignerrechten in GmbH-Gesellschafterversammlungen durch die GmbH-Gesellschafter stellt noch keine einheitliche Konzernleitung durch eine OHG dar, welche ebenfalls von den GmbH-Gesellschaftern beherrscht wird.

 

Normenkette

KStG § 14 Nr. 2; GewStG § 2 Abs. 2, § 8 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen I R 43/07)

BFH (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen I R 43/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Klägerin und der ... OHG (nachfolgend OHG) sowie über die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Vertrag von August 1994 mit einem Stammkapital von 200.000 DM gegründet. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Übernahme und Durchführung von Erschließungsarbeiten und Erschließungsmaßnahmen, insbesondere Straßen-, Tief und Wasserbau, Landeskulturbau, Spezialtiefbau und Abbrüchen sowie der Betrieb von Kiesgruben und Containerdiensten. Gründungsgesellschafter waren der in 1994 verstorbene A X (Anteil: 160.000 DM) sowie B und C X (Anteil jeweils 20.000 DM). Ab dem 19. Dezember 1994 (bis zum 8. Dezember 1998) hielten B und C X Stammeinlagen in Höhe von jeweils 99.000 DM. Weiterer Gesellschafter war Frau D X mit einem Anteil in Höhe von 2.000 DM.

A X übte seine gesamte unternehmerische Tätigkeit bis zu seinem Tode über das Einzelunternehmen A X Tiefbau aus. Der Geschäftsgegenstand des Einzelunternehmens umfasste die Erschließung und Veräußerung von Grundstücken sowie verschiedene Tiefbauarbeiten für öffentliche und private Auftraggeber. Aufgrund testamentarischer Teilungsanordnung traten B und C X zu gleichen Teilen die Rechtsnachfolge des A X im Einzelunternehmen an, welches fortan zur OHG wurde. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. November 1995 legten die Gesellschafter ihre OHG-Kapitalanteile auf jeweils 200.000 DM fest und verfügten, dass der bisherige Unternehmensgegenstand des Einzelunternehmens bestehen bleibt. Auf den näheren Inhalt des OHG-Vertrages wird Bezug genommen.

Ende 1994 nahm auch die X Bauträger und Erschließungsgesellschaft mbH (nachfolgend XBE GmbH) ihre aktive Tätigkeit auf. Sie ist im Wege der Umfirmierung aus der bis dahin ruhenden BE GmbH hervorgegangen. Unternehmensgegenstand der XBE GmbH sind Ingenieurleistungen, Leistungen im Rahmen der Bauträgertätigkeit, Leistungen im Bereich des Umweltschutzes, der Handel mit Baumaterialien, die Erstellung von Tiefbauarbeiten aller Art u.a. Am Stammkapital in Höhe von 50.000 DM sind B und C X mit jeweils 24.500 DM beteiligt. Die Gesellschafter Y und Z halten jeweils Stammeinlagen in Höhe von 500 DM.

Die Gesellschaften der Familie X sind durch verschiedene Verträge verbunden:

Am 29. Dezember 1994 schloss die OHG als Verpächter mit der Klägerin als Pächterin einen Pachtvertrag (Vertragsbeginn 1. Januar 1995). In § 1 des Vertrages ist der Pachtgegenstand wie folgt beschrieben:

  • “Der Verpächter verpachtet der Pächterin das im Grundbuch des Amtsgerichts eingetragene Grundstück mit aufstehenden Gebäuden, in ... sowie das Lagergrundstück an der ... Straße. Der Betrieb des Tiefbauunternehmens wird für die Dauer der Miet- und Pachtverträge auf die GmbH übertragen. Die Nutzung des Firmenwertes ist durch die vereinbarten Mieten und Pachten abgegolten”.

Ebenfalls am 29. Dezember 1994 schlossen die OHG als Vermieter und die Klägerin als Mieterin einen Mietvertrag (Vertragsbeginn: 1. Januar 1995 - Laufzeit 5 Jahre). Der Vertragsgegenstand ist unter § 1 wie folgt beschrieben:

  • “Der Vermieter vermietet die in der Anlage [...] aufgeführten Gegenstände. Während der Vertragslaufzeit werden Gegenstände nach Bedarf und Einvernehmen der Vertragsparteien hinzukommen oder ausscheiden. Der Betrieb des Tiefbauunternehmens wird für die Dauer der Miet- und Pachtverträge an die GmbH übertragen. Die Nutzung des Firmenwertes ist durch die vereinnahmten Mieten und Pachten abgegolten”.

Am 20. Januar 1995 schloss die XBE GmbH mit der Klägerin als Dienstnehmer einen Dienstvertrag. Darin verpflichtete sich die Klägerin zur Übernahme aller Aufgaben, die mit der technischen und kaufmännischen Verwaltung der allgemeinen Geschäftstätigkeit verbunden sind.

Auf den näheren Inhalt aller vorgenannten Verträge wird verwiesen.

Im ...

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