Entscheidungsstichwort (Thema)

Feuerwache eines Berufsfeuerwehrmannes als regelmäßige Arbeitsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Feuerwehrwache, der ein Berufsfeuerwehrmann ausschließlich zugeordnet ist und die er an jedem seiner Arbeitstage von seinem Wohnort aus zur Ableistung seines Schichtdienstes regelmäßig anfährt, stellt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22.09.2010 VI R 54/09, BFHE 231, 127; vom 09. 06 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155) die regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG dar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Fahrten des Klägers als Berufsfeuerwehrmann vom Wohnort zur Feuerwehrwache als Fahrten zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte anzusehen sind und damit nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abzusetzen sind.

Die Kläger wurden im Streitjahr (2011) als Eheleute zusammen veranlagt. Sie erzielten jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

Der Kläger ist als Berufsfeuerwehrmann bei der Stadt A beschäftigt. Dort arbeitete er im Streitjahr im Schichtbetrieb. Im Jahr 2011 leistete er insgesamt 78 Schichten à 24 Stunden, die jeweils von 7:30 Uhr bis 7:30 Uhr am darauffolgenden Tag dauerten, und 5 Schichten à 8 Stunden, die von 7:30 Uhr morgens bis 15:30 Uhr dauerten. Insgesamt fuhr der Kläger an 83 Tagen von seinem Wohnort in B zur Feuerwehrwache. Die einfache Entfernung betrug 45 km. An den restlichen Tagen hatte der Kläger frei. Er wurde im Jahr 2011 ausschließlich in der Hauptfeuerwehrwache der Stadt A eingesetzt.

In der Feuerwehrwache wurde nach einem von dem Kläger eingereichten Dienstplan im Streitjahr Werkstattdienst verrichtet, Fahrzeugkontrolle, Fahrzeugreinigung und Wachreinigung durchgeführt, es wurden Ausbildungseinheiten absolviert und Sport getrieben. Von Montag bis Donnerstag nach 17:00 Uhr, am Freitag und Samstag ab 13:30 Uhr und am Sonntag ab 9:15 Uhr, jeweils bis zum darauffolgenden Tag 7:30 Uhr, war laut Dienstplan Bereitschaftszeit. Nach Eingang von Einsatzmeldungen wurden von der Feuerwehrwache aus Einsätze zur Lebensrettung, zum Löschen von Feuern und zur Gefahrgutbeseitigung gefahren, an denen der Kläger, sofern er zum Schichtdienst eingeteilt war, beteiligt war.

In der Steuererklärung für das Jahr 2011 setzten die Kläger im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit für eine mit dem eigenen PKW zurückgelegte Strecke (Hin- und Rückfahrt) vom Wohnort zur Hauptfeuerwehrwache in A für insgesamt 83 Fahrten Reisekosten bei Auswärtstätigkeit in Höhe von 2.241 € an.

Im Einkommensteuerbescheid vom 6. Juni 2012 berücksichtigte der Beklagte lediglich für die 83 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Entfernungspauschale, so dass insoweit lediglich Werbungskosten in Höhe von 1.121 € zum Abzug gebracht wurden.

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die Tätigkeit des Klägers als Feuerwehrmann in der Löscharbeit im Außendienst bestehe. Auf der Dienstwache verbleibe er nur zum Abwarten auf einen neuen Einsatz. Er fahre zwar zum Betriebssitz des Arbeitgebers, habe dort aber keine regelmäßige Arbeitsstätte. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09, BStBl II 2012, 34) sei der Betriebssitz dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn dort die eigentliche berufliche Tätigkeit nicht ausgeübt werde. Das sei bei einem Feuerwehrmann der Fall. Der Betriebssitz werde aufgesucht, um von dort unmittelbar die Auswärtstätigkeit zu beginnen. Der qualitative Schwerpunkt der Arbeit liege in der Auswärtstätigkeit, nämlich dem Löschen von Feuer.

Am 25. September 2012 erging ein Änderungsbescheid, der im Klagverfahren nicht mehr relevante Punkte betraf.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2012 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Es sei vorliegend zur Abgeltung der Aufwendungen für die Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, da die Feuerwehrwache die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers darstelle. Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte sei auszugehen, wenn der Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers aufgrund der dienstrechtlichen Festlegung arbeitstäglich oder je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag aufsuche oder mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dort tätig werden soll. Eine Anwesenheit in der Feuerwache sei im Kontext mit der Gewährleistung der sofortigen Einsatzbereitschaft im Falle einer Alarmierung zu sehen. Nur durch die aufgrund der genauen Dienstpläne geregelte Anwesenheit der Einsatzkräfte werde die Feuerwehr in die Lage versetzt, der Aufgabenstellung einer schnellen Hilfe gerecht zu werden. Dies sei entscheidender Faktor für die erfolgreiche Hilfeleistung, der das Berufsbild der Feuerwehr präge und nicht als nutzlose Wartezeit abgetan werden könne. Es seien zudem in den einsatzfreien ...

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