Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltlicher Erwerb einer Gesellschafterforderung und einer Forderung eines Dritten gegen die GmbH durch die Ehefrau eines hälftigen Anteilserwerbers im Rahmen eines sog. Mantelkaufs kein Gestaltungsmissbrauch

 

Leitsatz (redaktionell)

Der entgeltliche Erwerb einer Gesellschafterforderung und einer Forderung eines Dritten gegen die GmbH durch die Ehefrau eines hälftigen Anteilserwerbers im Rahmen eines sog. Mantelkaufs ist nicht missbräuchlich i.S. des § 42 AO a.F. Gegenüber der Abtretung der Forderung stellt der entgeltliche Verzicht auf die Forderung keine angemessen, typische Gestaltung dar. Deshalb liegt in dem späteren Forderungsausgleich durch die GmbH auch keine verdeckte Gewinnausschüttung auf Seiten des an der GmbH beteiligten Ehemanns.

 

Normenkette

AO § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2018; Aktenzeichen VIII R 21/15)

BFH (Urteil vom 11.12.2018; Aktenzeichen VIII R 21/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in den Streitjahren.

Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Geschäftsführer der … GmbH (GmbH), deren Anteile er zu 50% hält. Seine Ehefrau, die Klägerin, erzielte in diesen Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellte bei dieser GmbH.

Darüber hinaus hatte die Klägerin in den Streitjahren Einnahmen aus Forderungen gegenüber dieser Gesellschaft, die sie im Rahmen des 50 %-igen Anteilserwerbs ihres Mannes erworben hatte.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2002 veräußerte Herr A einen durch Teilung entstandenen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.000 DM an der Y GmbH an den Kläger zum Kaufpreis von 1 €. Nach der Anteilsveräußerung waren beide als Gesellschafter zu 50 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt. Die Gesellschaft hatte ihren aktiven Geschäftsbetrieb bereits mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 eingestellt. Das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen war seinerzeit veräußert worden. Es bestanden lediglich Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Herrn A und - dessen Vater - Herrn B. Diese hatten zur Vermeidung einer Insolvenzantragspflicht am 5. August 2002 den Rangrücktritt erklärt. Der Bilanzverlust zum 31. Dezember 2002 betrug 924.826,99 €. Mit weiterem notariellem Vertrag vom 18. Dezember 2002 wurde der Firmenname der Gesellschaft in X GmbH umbenannt, der Gegenstand des Unternehmens neu definiert und der Kläger zum alleinigen Geschäftsführer berufen. Auf Geschäftsführer-Bezüge verzichtete der Kläger.

Ebenfalls am 18. Dezember 2002 verkauften Herr B seine gegen die GmbH bestehende Darlehensforderung in Höhe von € 546.968,29 an die Klägerin zum Kaufpreis von 23.668 € und am 23. Dezember 2002 Herr A seine Darlehnsforderung über € 345.155,16 zum Kaufpreis von 16.332 €, so dass die Klägerin insgesamt - in Raten - 40.000 € aufzuwenden hatte. Gleichzeitig traten die Veräußerer ihre gegenüber der GmbH bestehenden Darlehnsforderungen an die Klägerin ab. Zur Vermeidung eines Insolvenzantrages erklärte diese am 11. April 2003 den Rangrücktritt für die von ihre erworbenen Darlehns-Rückzahlungsansprüche gegenüber der GmbH.

Mit Vertrag vom 30. Dezember 2002 veräußerte der Kläger sein bis dahin allein geführtes gewinnträchtiges Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva an die GmbH. Der Kaufpreis betrug insgesamt 49.288,00 €. Die GmbH erwirtschaftete ab 2003 erhebliche Gewinne. Infolge der bestehenden Verlustvorträge waren - zumindest bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung Ende 2010 - keine Steuern zu leisten. Es wurden auch keine Gewinnausschüttungen beschlossen. Die Tilgung der Darlehen gegenüber der Klägerin erfolgte kontinuierlich ab 2003.

Im Zeitraum vom 25. September 2006 bis 21. Dezember 2006 fand bei der GmbH eine Betriebsprüfung für die Veranlagungsjahre 2001 bis 2005 statt. Der Betriebsprüfer bewertete die Tilgungen der Darlehnsverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin, die über den Anschaffungspreis von 40.000 € hinausgingen, als verdeckte Gewinnausschüttungen. Der Beklagte schloss sich dieser Rechtsauffassung an und erließ für die Streitjahre geänderte Körperschaftsteuer-Bescheide, die im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens insoweit wieder aufgehoben wurden, sowie am 18. Januar 2007 die vorliegend angegriffenen, nach § 173 Abs.1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuer-Bescheide für die Jahre 2003 bis 2005. Darin wurden bei dem Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund angenommener vGA in Höhe von 122.808 € (2003), 56.896 € (2004) und 84.538 € (2005) - unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens jeweils hälftig - in die Besteuerung einbezogen. Auf den Inhalt der Bescheide im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen diese Bescheide legten die Kläger fristgemäß Einsprüche ein. Diese wurden mit Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt u. a. Folgendes aus:

Die Darlehnsrückzahlungen...

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