rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei Einstellung der Unternehmenstätigkeit auf Grund eines außergewöhnlichen Ereignisses

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Erfüllung der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei Einstellung der Unternehmenstätigkeit innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses (Schweinepest) und Verkauf der Wirtschaftsgüter (Güllebehälter) an die Muttergesellschaft

 

Normenkette

InvZulG § 2 S. 1 Nrn. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.08.2006; Aktenzeichen III R 26/04)

BFH (Urteil vom 31.08.2006; Aktenzeichen III R 26/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die der Klägerin (Klin.) für den Aufbau einer Schweineproduktion gewährte Investitionszulage (InvZul) zu Recht teilweise unter Festsetzung von Zinsen zurückgefordert worden ist.

Die Klin. ist durch Gesellschaftsvertrag vom 12. März 1991 / 13. März 1992 (A GmbH) errichtet worden. Durch Gesellschafterbeschluss vom 11. Juli 1997 wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Gesellschaftszweck und Firma (nunmehr AA GmbH) wurden geändert. Gleichzeitig wurde der Sitz der Klin. verlegt.

Die Klin. (A GmbH) nahm die Schweineproduktion im Jahre 1992 in X und den Betriebsstätten in Y und Z auf.

Im April 1993 beantragte die Klin. (A GmbH) beim Finanzamt K für die von ihr im Jahre 1992 getätigten Investitionen (Anschaffung von Sauen und Ebern, Güllebehältern, Selbsttränken, einer Hochdruckpumpe, einer Raumheizung und Ausrüstungsgegenständen für den Sauenstall) die Gewährung einer InvZul nach dem Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG 1991).

Das Finanzamt K setzte die InvZul durch Verwaltungsakt vom 21. Dezember 1993 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO) auf 121.094 DM fest. Dabei ging das Finanzamt K davon aus, dass die Klin. (A GmbH) in der Zeit nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992 Investitionen in Höhe von 822.739 DM und in der Zeit nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1995 Investitionen in Höhe von 279.561 DM getätigt hatte. - Einwendungen gegen den Bewilligungsbescheid erhob die Klin. (A GmbH) nicht.

Am 14. September 1993 wurde in der Sauenanlage der Klin. (A GmbH) in X und am 26. Oktober 1993 im Maststall der Klin. (A GmbH) in Z die Schweinepest amtlich festgestellt. Der gesamte Tierbestand (X: 3.330 Tiere; Z: 421 Tiere) musste getötet werden. Der nicht von der Schweinepest betroffene Tierbestand in Y wurde verkauft. Die Klin. (A GmbH) desinfizierte die Ställe in X und Z und entließ ihre Arbeitnehmer zum 15. Oktober 1993.

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises hob die wegen der Schweinepest für Hausschweine angeordneten Sperrmaßnahmen Ende November 1993 auf.

Die Klin. (A GmbH) führte die Schweineproduktion in der Folgezeit nicht fort. Sie verkaufte das bewegliche Anlagevermögen, soweit es für die Erwerber von Interesse war, zum 30. November 1993 an die A-B GmbH und die A-C GmbH. Die übrigen Wirtschaftsgüter verkaufte die Klin. Ende 1993 für 1.049.030 DM (brutto) an ihre Muttergesellschaft, A AG mit Sitz in Y. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Wirtschaftsgüter, für die eine InvZul in Höhe von 64.438 DM gewährt worden war:

Anschaffung

Anschaffungskosten

a) InvZul-Satz

b) InvZul

Güllebehälter X

31.01.1992

59.810 DM

12 %

7.177 DM

Güllebehälter Y

31.01.1992

61.841 DM

12 %

7.421 DM

Güllebehälter Z

31.01.1992

52.983 DM

12 %

6.358 DM

Ausrüstung GAZ X

30.06.1992

340.351 DM

12 %

40.842 DM

Selbsttränken Z

14.04.1992

7.225 DM

12 %

867 DM

Selbsttränken X

14.07.1992

8.066 DM

8 %

645 DM

Selbsttränken Y

31.08.1992

14.107 DM

8 %

1.128 DM

544.383 DM

64.438 DM

Die A AG erfasste die übernommenen Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen. Ausweislich der auf den 31. Dezember 1994 aufgestellten Bilanz nahm die A AG Teilwertabschreibungen auf den Güllebehälter in X in Höhe von 70.000 DM, den Güllebehälter in Y in Höhe von 45.000 DM und den Güllebehälter in Z in Höhe von 35.000 DM vor (Bilanz 1994 - Entwicklung des Anlagevermögens, S. 28). Streitig ist, ob die Güllebehälter im Betriebsverbund weiter genutzt worden sind.

Zwischen dem 20. April 1998 und dem 28. Juli 1999 führte das (zuständig gewordene) Finanzamt L eine Betriebsprüfung (Bp.) bei der Klin. (A GmbH) durch. Gegenstand der Prüfung war u.a. die InvZul 1992.

Die Bp. kam zu dem Ergebnis, dass die InvZul hinsichtlich der auf die A AG übertragenen Wirtschaftsgüter wegen Nichterfüllung der Verbleibvoraussetzungen des § 2 InvZulG 1991 zurückgefordert werden müsse. Nach der Einstellung der Schweineproduktion durch die Klin. (A GmbH) seien diese Wirtschaftsgüter nicht mehr aktiv im Rahmen eines Geschäftsbetriebs genutzt worden. - Wegen der einzelnen Feststellungen wird auf Seite 5 und 6 des Bp.-Berichts vom 5. August 1999 Bezug genommen.

Das zwischenzeitlich infolge der Verlegung des Sitzes der Klin. zuständig gewordene beklagte Finanzamt (FA) schloss sich der Auffassung der Bp. an und erließ am 29. Dezember 1999 gemäß § 164 Abs. ...

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