rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen eines achtsemestrigen Hochschulstudiums im Sinne des § 36 Abs. 1 StBerG - Studium an DDR-Fachschule

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu der Frage, ob ein innerhalb von vier Jahren absolviertes Studium an einer DDR-Fachschule die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG erfüllt

 

Normenkette

StBerG § 36 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich im Rahmen einer verbindlichen Zusage über die Frage, welche Voraussetzungen die Klägerin für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erfüllen muss.

Die 1957 in Neustadt-Glewe (frühere DDR) geborene Klägerin hat nach dem Besuch der polytechnischen Oberschule (Abschluss im Juni 1974) zunächst eine Ausbildung zum Koch absolviert (Facharbeiterprüfung am 29. April 1981). Vom 01. September 1982 bis 30. März 1987 studierte die Klägerin in der Fachrichtung Binnenhandel (Konsumgüter) an der Fachschule für Binnenhandel in Dresden. Mit diesem Fachschulabschluss war die Klägerin berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ökonom" zu führen. Auf Grund dieser Ausbildung und einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit wurde ihr mit Urkunde vom 30. Mai 2003 durch das sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Berechtigung zuerkannt, den Grad Dipl.-Betriebswirt (Fachhochschule) zu führen.

Hinsichtlich der Berufstätigkeiten der Klägerin bei verschiedenen Arbeitgebern wird auf die Aufstellung der Klägerin in Blatt 58 bis 60 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Die Klägerin beantragte - zunächst beim Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern - eine verbindliche Zusage, ob sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung erfüllt habe. Auf Grund ihres Wohnsitzes wurde der Antrag an das beklagte Finanzministerium weitergeleitet.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2003 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin auf Grund ihrer Vorbildung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zur Steuerberaterprüfung zuzulassen sei, wenn sie nach Abschluss ihres Studiums drei Jahre praktisch tätig gewesen sei. Die praktische Tätigkeit müsse sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken (§ 36 Abs. 3 StBerG). Der maßgebliche Zeitpunkt für den Abschluss ihres Studiums sei mit dem Ende der für die Nachdiplomierung zu erbringenden dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit anzusehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müsse es sich bei der Tätigkeit um eine solche handeln, die sich auf den Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren Steuerberaters beziehe. Tätigkeiten auf den Randgebieten des Steuerrechts, die dieses nur mittelbar berühren würden, würden nicht ausreichen. Die Befassung mit dem Steuerrecht müsse vielmehr den Hauptinhalt (Schwerpunkt) der Berufstätigkeit ausmachen. Das folge aus der gesetzgeberischen Zielsetzung sicherzustellen, dass die praktische Vorbildung sich tatsächlich auf den Kernbereich der Tätigkeit des späteren Steuerberaters, d. h. auf die Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StBerG beziehe. Eine Berufstätigkeit, deren Schwerpunkt auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder des betrieblichen Rechnungswesens liege, erfülle daher die Anforderungen an die praktische Vorbildung selbst dann nicht, wenn in ihrem Rahmen auch steuerrechtliche Fragen eine Rolle gespielt hätten. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen der praktischen Vorbildung zusätzlich durch Art. 1 Nr. 16 des 7. Steuerberatungsänderungsgesetzes (StBÄndG) dadurch konkretisiert habe, dass nicht mehr eine hauptberufliche" praktische Tätigkeit, sondern eine praktische Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der Steuern verlangt werde. Damit werde deutlich, dass die praktische Tätigkeit regelmäßig in diesem Umfang über die gesamte Dauer des festgelegten Zeitraums erbracht worden sein müsse (Bundesfinanzhof-BFH-Urteile vom 25. Oktober 1994, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 210 und vom 07. November 1995, BStBl II 1996, 331). Nach den Beschreibungen der vorgelegten Zeugnisse sowie den nachgereichten Arbeitsbescheinigungen würden die von der Klägerin erbrachten praktischen Tätigkeiten als Buchhalterin in verschiedenen Firmen nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 36 Abs. 3 StBerG genügen und könnten deshalb nicht anerkannt werden. Die Zeugnisse würden bescheinigen, dass die Klägerin umfassend nur Tätigkeiten aus dem Bereich der kaufmännischen sowie betriebswirtschaftlichen Buchhaltung erbracht habe. Auch die nachgewiesene Tätigkeit als Ein- und Verkaufssachbearbeiterin für die ... könne nicht als berufspraktische Tätigkeit nach § 36 Abs. 3 StBerG anerkannt werden. Eine Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts sei hierbei nicht erkennbar. Die von der Klägerin eingereichten Anstellungs- und Arbeitsverträge könnten ebenso nicht anerkannt werden, da es sich hierbei nicht um den Nachweis für erbrachte praktische Tätigkeiten handele und A...

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