rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit eines Förderpreises des Deutschen Bundestages zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Förderpreis, mit dem der Deutsche Bundestag den wissenschaftlichen und publizistischen Nachwuchs prämiert, gehört bei einem wissenschaftlichen Assistenten, der im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben eine Habilitationsschrift erstellt, zu dessen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 11; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kl. hat Politikwissenschaft studiert. In der Zeit von x bis y war es als wissenschaftlicher Assistent im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Zeit (C 1) an einer Hochschule für Verwaltungswissenschaften tätig. Im Verlauf des Jahres y nahm er eine Tätigkeit als Referatsleiter auf, wo er auch im Streitjahr tätig war.

Im Rahmen seiner Tätigkeit an der Verwaltungshochschule fertigte der Kl. - neben seiner Lehrtätigkeit - eine Habilitationsschrift, die im Jahr y abgeschlossen war. Auf Vorschlag (u. a.) des Rektors der Verwaltungshochschule wurde dem Kl. im Streitjahr für diese Habilitationsschrift der mit 10.000 DM dotierte "Förderpreis des Deutschen Bundestages für wissenschaftlichen und publizistischen Nachwuchs" verliehen. Ausweislich der Ausschreibungsbedingungen sollten "mit diesem Förderpreis ... junge Wissenschaftler und Publizisten gefördert werden, die sich z. B. durch eine ausführliche Darstellung in den Medien besondere Verdienste um die Erforschung und Darstellung des Parlamentarismus erworben haben. Die Preisverleihung soll zugleich auch wissenschaftlichen und publizistischen Nachwuchs anregen, sich parlamentarischen Fragen und Themen zu widmen, um damit zur Transparenz und zum Verständnis der parlamentarischen Arbeit beizutragen ...".

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Preisgeld gehört zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und unterliegt somit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 EStG der ESt.

Voraussetzungen für Steuerbarkeit von Preisgeldern ...

Gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit u. a. Gehälter und Löhne, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Hierzu gehören auch Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LStDV). Ein Vorteil wird "für eine Beschäftigung" bezahlt, wenn er durch das individuelle Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das zur Verfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (Drenseck in Schmidt, EStG, 18. Aufl., § 19 Rdnr. 24; BFH-Urteile jeweils vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 641). Die Zuwendung muß dabei nicht ausschließlich wegen des Dienstverhältnisses gewährt werden. Es genügt vielmehr eine ganz überwiegende Mitveranlassung. Entscheidend ist, daß das Dienstverhältnis im bewertbaren, aus Sicht des Arbeitgebers zu beurteilenden Rahmen mit auslösend ist und der Arbeitnehmer die Zuwendung als solche aus einem Dienstverhältnis begreift (Pflüger in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG und KStG, § 19 EStG Rdnr. 154); hierbei ist allerdings die Beurteilung nach objektiven Maßstäben vorzunehmen (Pflüger, a. a. O., Rdnr. 155). Durch das Dienstverhältnis können auch solche Einnahmen, veranlaßt sein, die ein Stpfl. von einem Dritten erhält, sofern diese ein Entgelt für seine Leistung bilden, die er im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Für den Arbeitnehmer muß sich die Zuwendung des Dritten wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung darstellen (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BFHE 169, 432, BStBl II 1993, 117; Pflüger, a. a. O., Rdnr. 170).

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für Preisgelder: Stehen die Preise in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG wie z. B. den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, so unterliegen sie der ESt. Einkommensteuerlich unbeachtlich sind dagegen Einnahmen aus Preisen, die außerhalb einer Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften bezogen werden. Dies ist nach der Rspr. des BFH, der der Senat folgt, bei solchen Preisen anzunehmen, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden. In einem solchen Fall ist der äußere Zusammenhang mit einer bestimmten beruflichen Leistung unerheblich, weil in erster Linie die Persönlichkeit des Preisträgers geehrt werden soll (BFH-Urteil vom 9. Mai 1985 IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427).

... im Streitfall erfüllt

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im Streitfall zwischen dem Preisgeld und der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent (C 1 - Professor) ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Tät...

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