Entscheidungsstichwort (Thema)

Lesen Bedienstete eines Betriebs gewerblicher Art. (Wasser-)Meßeinrichtungen ab und stellt der Betrieb gewerblicher Art. die Ableseergebnisse (Hebedaten) der Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken (Abwassergebührenerhebung) zur Verfügung, ohne hierfür ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt zu verlangen, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung

 

Normenkette

KStG § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.1996; Aktenzeichen I R 108/95)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Überlassung von Hebedaten und der Einzug von Kanal- und Abwassergebühren für die Trägerkörperschaft zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

Die Klägerin (Klin.) ist Trägerkörperschaft der Gemeindewerke …, einem Eigenbetrieb. Dieser Eigenbetrieb ist zuständig für die Versorgung der Gemeinde mit Wasser. In 1989 führte das beklagte Finanzamt (FA) bei den Gemeindewerken eine Betriebsprüfung (Bp.) für die Jahre 1985 bis 1987 durch. Hierbei wurde folgendes festgestellt:

Die Gemeindewerke berechnen für die Klin. die von den Bürgern zu zahlenden Kanal- und Abwassergebühren und ziehen diese Gebühren für die Gemeinde ein. Dies hat seine Grundlage darin, daß gemeinsame Bemessungsgrundlage für die Kanal- und Abwassergebühren als auch für die Wasserentgelte der von den Gemeindewerken gemessene Reinwasserverbrauch darstellt.

Für diese Leistungen vergütete die Klin. an die Gemeindewerke in jedem der drei Streitjahre einen Betrag in Höhe von 25.799 DM. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Berechnung der anteiligen Personal- und Sachkosten im Jahr 1985, die aus Vereinfachungsgründen auch für die Jahre 1986 und 1987 übernommen wurde. Diese Berechnung sieht wie folgt aus:

1. Personalkosten:

1.1 Gehalt – Frl. ab 01.01.1985

2.197,68 DM × 13 Monate: 2.088 Std. (174 Std. monatl. × 12) = 13,6829 DM/Std.

Zeitaufwand = 12,5 Std. wöchentlich × 52 Wochen = 650 Std. jährl. = 650 Std. × 13,6829 DM = DM 8.893,89

+ 17,95 % SV-Arbeitgeber von 8.893,89

= DM

1.596,45

+ 4,00 % VBL-Umlage von 8.893,89

= DM

355,76

+ 2,60 % Beitrag Berufsgenossenschaft

= DM

23,70

(von 8.893,89 + 353,76 ./. 133,41)= 9.116,24

10.869,80 DM

1.2 Gehalt Buchhalter ab 01.01.1985

3.707,42 DM × 13 Monate: 2.088 Std. (174 Std. monatl. × 12) = 23,0826 DM/Std.

Zeitaufwand = 2 Std. wöchentlich × 52 Wochen = 104 Std. jährl. = 104 Std. × 23,0826 DM = DM 2.400,59

+ 17,95 % SV-Arbeitgeber von 2.400,59

= DM

430,91

+ 4,00 % VBL-Umlage von 2.400,59

= DM

96,02

+ 2,60 % Beitrag Berufsgenossenschaft

= DM

6,40

(von 2.400,59 + 96,02 ./. 36,01) = 2.460,60

2.933,92 DM

2. Sachaufwendunqen:

2.1 FRZ – lfd. Kosten für den Abrechnungszeitraum (19.056,07 DM für 1983)

= DM 9.528,03

2.2 Bürobedarf, Bürounterhaltung Telefon, Porto etc. (DM 24.676,62)

= DM 2.467,66

11.995,69 DM

25.799,41 DM

+ 14 % Mehrwertsteuer

3.611,92 DM

29.411,33 DM

Der Betriebsprüfer kam zu dem Ergebnis, daß hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen sei, und berechnete diese wie folgt (Tz. 22 des Bp.-Berichts):

„Vergütung für den Einzug der Kanalgebühren:

Der Einzug der Kanalgebühren für die Gemeinde … durch die Stpfl. ist zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen angemessen zu vergüten. Als angemessen ist eine Vergütung von 2,5 % des Gebührenaufkommens anzusehen (hier: 2,5 % von rd. 2.000.000,– = 50.000,– jährlich).

Steuerlich anzuerkennen ist auch eine Vergütung, durch die die anteiligen Kosten, die auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die Erhebung der Gebühren entfallen, gedeckt werden (Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19.12.1972 – FG II 1337/68 K/1696/72 K –).

Gemeinsame Bemessungsgrundlage für Wasser-Entgelte und Abwassergebühren ist der gemessene Reinwasserverbrauch.

Die Kosten der Messung (Zähler-AfA u. -unterhaltung, Lohnkosten für Ableser) sind auf die Nutznießer der Meßergebnisse gleichmäßig zu verteilen. Danach hätte die Stpfl. die aus der folgenden Aufstellung sich ergebende Vergütung von der Gemeinde fordern müssen:

1985

1986

1987

AfA Zähler

6.476

6.719

6.643

Unterhaltung Zähler

13.835

36.914

17.277

Hebedienst (RZ …)

22.262

22.941

4.367

Lohnkosten f. Ableser

10.000

10.000

10.000

zusammen

52.573

76.574

38.287

davon 50 %:

26.286

38.287

19.143

Anteilige Personalkosten (erklärt)

13.803

13.803

13.803

Anteiliger Bürobedarf (erklärt)

2.467

2.467

2.467

Anteilige AfA EDV-Anl. (geschätzt)

2.000

zusammen (= zu fordernde Vergütung):

42.556

54.557

37.413

tatsächlich erhalten:

25.799

25.799

25.799

mehr lt. Bp.

16.757

28.758

11.614

zuzügl. USt 14 %: (s. Tz. 21)

+ 2.345

+4.026

+1.625

verdeckte Gewinnausschüttung

19.102

32.784

13.239”

Mit Bescheiden vom 27. Juli 1989 folgte das FA den Ausführungen des Betriebsprüfers und setzte die Körperschaftsteuer (KSt) unter Berücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttungen fest. Für das Jahr 1987 erging insoweit erstmalig ein KSt-Bescheid, während es sich für die Jahre 1985 und 1986 um gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge