Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeitsmittelpunkt einer Konzertpianistin

 

Leitsatz (amtlich)

Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit einer Konzertpianistin (Solistin) liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.12.2005; Aktenzeichen XI B 87/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Betriebsausgabenabzug in unbeschränkter Höhe für ein häusliches Arbeitszimmer streitig.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klägerin (Klin.) erzielte in diesem Jahr als Pianistin Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Klin. machte in ihrer am 18. Januar 2002 beim Finanzamt eingegangenen ESt-Erklärung im Rahmen ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) anteilige Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 9.206,28 DM geltend. Diesen Betrag ermittelte die Klin. in der Anlage zur ESt-Erklärung 2000. Die Höhe des Betrages ist dem Grunde nach zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der von der Klin. als Arbeitszimmer genutzte Raum befindet sich im Erdgeschoss des von den Klägern bewohnten Hauses. Der Raum ist durch eine Tür von der Diele aus betretbar, 42 m groß und ausgestattet mit einem Notenschrank, einer Vitrine für Konzertprogramme und Hefte, einem Tisch und einem Sofa sowie zwei Flügeln. Neben dem Sofa befindet sich an der zum Fenster gerichteten Seite ein Computerarbeitsplatz, ausgestattet mit Laptop, Telefon und Drucker/Skanner/ Kopierer. Bei dem einen Flügel handelt es sich um einen B-Konzertflügel, an dem die Klin. ihre Interpretationen erarbeitet. Der Flügel ist etwa 2,80 m lang. Der zweite Flügel befindet sich in dem Raum, um bei Werken, die für Klavier und Orchester geschrieben sind, den Part des Orchesters zu übernehmen. Die Garnitur von Sitzmöbeln findet Verwendung bei Besprechungen mit Musikpartnern, Veranstaltern und Agenten. An der östlichen Seite des Zimmers befindet sich ein Fensterelement mit einer Schiebetür. Von hier besteht die Möglichkeit, über ein paar Stufen in den östlich vom Haus gelegenen Garten zu gelangen. Die Klin. nutzt keine weiteren Räume des Hauses als Arbeitszimmer. Weiterhin befindet sich ein als Wohnzimmer genutzter Raum im Erdgeschoss, der etwa 17 m groß ist. Der Raum wird ebenfalls von der Diele aus erreicht. Der Raum ist mit Sitzmöbeln, CD-Regalen und einer Regalwand ausgestattet. U.a. befinden sich Fernseher und Musikanlage in diesem Zimmer. Durch die westlich gelegene Küche gelangt man in einen über der Garage liegenden Anbau, in welchem sich u.a. ein Esstisch befindet. Am östlichen Ende des Anbaus befindet sich ebenfalls eine Glastür, durch die man in den Garten des Hauses gelangt.

Die Klin. spielte jeweils in den Jahren 2000 und 2001 teils mehrtägig an mehr als 20 Auftrittsorten im In- und Ausland

Mit seinem ESt-Bescheid für 2000 vom 27. August 2003 wich das Finanzamt von der ESt-Erklärung der Kläger ab. U.a. berücksichtigte das Finanzamt bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit der Klin. lediglich Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 2.400 DM. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruch vom 04. September 2003 hatte keinen Erfolg. Er wurde mit Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vom 21. April 2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Ihre hiergegen eingelegte Klage begründen die Kläger im Wesentlichen wie folgt: Sie, die Klin., trage als Konzertpianistin in Konzerthäusern des In- und Auslands Werke von Komponisten der klassischen Musikliteratur als Solistin vor. Die Konzerte würden zum Teil mitgeschnitten oder im Tonstudio aufgenommen und erschienen auf Tonträgern im Handel. Ihr Vortrag sei geprägt von ihrer eigenen selbstgeschaffenen Interpretation des Musikwerkes. Diese Interpretation sei geistiges Eigentum. Es handele sich um das Produkt der Arbeit einer Solistin. Diese Arbeit könne bei einer Pianistin ausnahmslos nur am eigenen Konzertflügel verrichtet werden. Dieser Konzertflügel befinde sich in ihrem Arbeitszimmer. Ihr stände kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Bühnen der Konzerthallen seien der Ort, an dem sie ihr fertiges Produkt gegenüber dem Veranstalter schulde und dem Publikum vortrage. Die Dauer des Konzertes sei davon abhängig, welche Komposition vorgetragen werde. In der Regel betrage die Zeit hierfür 45 bis 90 Minuten. Die Arbeitszeit, die für das Schaffen der Interpretation erforderlich sei, betrage ein Vielfaches davon. Die Erarbeitung einer eigenen persönlichen Interpretation klassischer Musikliteratur erfordere ein Höchstmaß an Kreativität, Können und Zeit. Diese Arbeit könne niemals auf der Bühne eines Konzertsaales verrichtet werden. Im Gegensatz zu einem Orchestermusiker sei der Instrumentalsolist frei in seiner Interpretation. Der Orchestermusiker übe und probe nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer die im Repertoire seines Dienstherrn zur Aufführung kommende Musik. Es könne nicht bestritten werden, dass die gleiche Musikliteratur, wenn diese von unterschiedlichen Solist...

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