Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Ansparabschreibung bei im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bereits erfolgter Betriebsaufgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG (Ansparabschreibung) kann nicht gebildet werden, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Rücklage wegen Betriebsaufgabe feststeht, daß eine zukünftige Investition nicht (mehr) verwirklicht werden kann.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3-6; AO § 42

 

Tatbestand

In der am 15. Juni 1997 aufgestellten Bilanz zum 31. Dezember 1996 bildete der Kl. eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG i. H. v. 40.000 DM für die zukünftige Anschaffung eines ... (Kosten rd. 80.000 DM). Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.

Im Jahresabschluß zum 31. Dezember 1997 vom 4. Dezember 1998 erklärte der Kl. die Betriebsaufgabe zum 31. März 1997. Dabei löste er die Rücklage bei der Berechnung des Aufgabegewinns gewinnerhöhend auf.

Daraufhin änderte der Bekl. den Bescheid für 1996 insoweit, als er die Rückstellungsbildung nicht anerkannte.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die angefochtenen VA sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat zu Recht den ausgewiesenen Gewinn 1996 um die in Anspruch genommene Ansparabschreibung i. S. des § 7g Abs. 3 EStG erhöht.

Nach § 7g Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr 1996 geltenden Fassung (Abs. 3 - 6, neu gefaßt durch das StandOG vom 13. September 1993, BGBl 1993, 1569, erstmals anzuwenden auf Wj., die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen, § 52 Abs. 1 EStG a. F.) können Stpfl. unter im einzelnen näher geregelten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter WG eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten WG nicht überschreiten, das der Stpfl. voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wj. anschaffen oder herstellen will. Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die am Bilanzstichtag insgesamt nach Satz 1 gebildeten Rücklagen dürfen je Betrieb des Stpfl. den Betrag von 300.000 DM nicht übersteigen (§ 7g Abs. 3 Sätze 1 - 4 EStG).

Nach § 7g Abs. 4 EStG ist die Rücklage in Höhe von 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd, sobald für das begünstigte WG Abschreibungen vorgenommen werden dürfen. Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wj. noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen (§ 7g Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG).

Sinn und Zweck der Ansparabschreibung ...

§ 7g EStG dient grundsätzlich der Verbesserung der Liquidität und der Eigenkapitalausstattung kleinerer oder mittlerer Betriebe. Ab 1. Januar 1995 wurde für nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Wj. die sog. Ansparabschreibung eingeführt. Durch sie werden spätere AfA in ihrer Aufwandswirkung vorgezogen (Steuerstundungseffekt). § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt die voraussichtlich künftige Anschaffung oder Herstellung von WG i. S. des Abs. 1. Darunter fallen neue bewegliche WG des Anlagevermögens. Sie müssen voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wj. angeschafft oder hergestellt werden, sie müssen aber nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen, insbesondere nicht die Verbleibensvoraussetzungen sowie die qualifizierte Nutzung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des § 7g EStG. Weiterhin müssen die betriebsbezogenen Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5, Erfüllung der in Abs. 2 genannten Größenmerkmale am Schluß des Wj., das dem Wj. der Bildung der Rücklage vorangeht) vorliegen. Die Rücklage ist für jede einzelne Investition gesondert zu bilden und in der Buchführung zu kennzeichnen.

Das Gesetz regelt nicht, wie die künftigen Investitionen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden müssen. Nach der Gesetzesbegründung sollen Investitionspläne nicht vorgelegt werden müssen. Erforderlich ist aber die Benennung der Investition nach Zeitpunkt, Lage, Art und Umfang in der Steuererklärung des Rücklagejahres (Drenseck in Schmidt, EStG, 18. Aufl., § 7g Rdnr. 23). Da es sich bei der Ansparabschreibung um die Begünstigung einer künftigen Investition handelt, wird die Ansicht vertreten, daß eine Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht notwendig ist (Pinkos, DB 1993, 1690). Das BMF (Erlaß vom 12. Dezember 1996 IV B 2 - S-2138 - 37/96, BStBl I 1996, 1441, Nr. 3) sieht für die Glaubhaftmachung einen Investitionsplan oder eine feste Bestellung nicht als erforderlich an, es reiche aus, das WG seiner Funktion nach zu benennen und den beabsichtigten Investitionszeitpunkt sowie die Höhe der voraussichtlich anfallenden Anschaffungskosten / Herstellungskosten anzugeben (siehe zum Streit der Meinungen Brandes in Blümich, EStG, KStG, GewStG, § 7g EStG Rdnr. 84).

... bei Betriebsaufgabe vor Rücklagenbildung nicht erfüllt

Die sog. Ansparabschreibun...

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