Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Minderung der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag durch Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eines Beamtenanwärters

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung eines in der Ausbildung zum Steueranwärter befindlichen Kindes (Beamter auf Widerruf) mindern nicht die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (Abgrenzung zum Beschluss des BVerfG 2 BvR 167/02 vom 11. 1. 2005).

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2006; Aktenzeichen III R 74/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Kindergeldfestsetzung für den Sohn A der Klägerin mit Ablauf des Monats Dezember 2004 wegen des Überschreitens des Jahresgrenzbetrages gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aufzuheben.

Die Klägerin erhielt für ihren Sohn A, geboren 1983, Kindergeld. Nachdem A den Zivildienst (16. September 2003 bis 15. Juli 2004) abgeleistet hatte, setzte die Beklagte Kindergeld mit Bescheid vom 1. Juli 2004 ab Juli 2004 für den Sohn der Klägerin fest. Seit dem 1. September 2004 wird A - voraussichtlich bis zum 31. August 2006 - als Steueranwärter (Beamter auf Widerruf) für den mittleren Steuerverwaltungsdienst ausgebildet. Nach der von der Klägerin zu der Verwaltungsakte gereichten Ausbildungsbescheinigung beträgt die monatliche Ausbildungsvergütung ab September 2004 817,66 EUR, das Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 voraussichtlich 539,65 EUR.

Die Beklagte ermittelte auf der Grundlage dieser Ausbildungsbescheinigung und unter Zugrundelegung von Werbungskosten in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920,00 EUR über dem Jahresgrenzbetrag von 7.680,00 EUR liegende Einkünfte und Bezüge des Sohnes der Klägerin für das Streitjahr (2005) und hob mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 die Kindergeldfestsetzung mit Ablauf des Monats Dezember 2004 auf.

Hiergegen legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung machte sie höhere Ausbildungskosten ihres Sohnes geltend. Die einfache Entfernung zur Arbeitsstätte betrage 25 km; der mit dem Pkw zurückgelegte Weg zu dem öffentlichen Verkehrsmittel 6 km. Die Ausbildungsstelle werde zusammen mit der Berufsschule an 250 Tagen im Jahr von ihrem Sohn aufgesucht. Die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel würden 528,00 EUR (12 x 44,00 EUR) betragen. Ferner habe ihr Sohn im Jahr 2004 Fachbücher in einer Gesamtsumme von 90,90 EUR angeschafft (Ausgabenbescheinigung der Ausbildungsbehörde) sowie einen Computer, der von ihrem Sohn wöchentlich zu je 10 Stunden privat und beruflich genutzt werde. Auf den Inhalt des zur Verwaltungsakte gereichten Vordrucks "Angaben zu den Aufwendungen des Kindes für von ihm genutzte Computer und Zusatzgeräte" sowie die nicht auf den Namen des Sohnes der Klägerin lautenden Sammelrechnungen von Computer-/Elektronikversandhändlern sowie einer Barverkaufsrechnung vom 16. Dezember 2000 wird Bezug genommen.

Die Klägerin machte ferner geltend, dass ihr Sohn A monatlich 111,69 EUR an die Krankenkasse, im Jahr somit 1.340,28 EUR, zahle.

Die Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 6. April 2005 als unbegründet zurück. Die Einnahmen des Sohnes A aus dem Ausbildungsverhältnis würden im Jahr 2005 voraussichtlich 10.351,57 EUR betragen (12 x 817,66 EUR zuzüglich Sonderzahlungen in Höhe von 539,65 EUR). Davon seien Werbungskosten in einer Gesamthöhe von 1.886,58 EUR abzuziehen (im Einzelnen: Fahrten zur Ausbildungsstätte an 210 Tagen, 25 km x 0,30 EUR = 1.575,00 EUR; Fahrten zur Berufsschule an 40 Tagen, 12 km x 0,30 EUR = 144,00 EUR sowie anteilige öffentliche Verkehrsmittel, 528,00 EUR : 250 x 40 Tage = 84,48 EUR; PC-Kosten insgesamt 498,57 EUR, hälftige berufliche Nutzung verteilt auf drei Jahre: 83,10 EUR), so dass Einkünfte und Bezüge in Höhe von 8.464,99 EUR verblieben, die damit über der Jahreseinkunftsgrenze von 7.680,00 EUR (Jahr 2005) gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG lägen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 25. April 2005 Klage. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Die Kosten für den PC würden gemäß den Rechnungen 1.469,88 EUR betragen (Beweis: zur Gerichtsakte gereichte der bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungskopien). Ferner seien die Aufwendungen für die Lehrbücher in Höhe von 90,90 EUR ebenso wenig berücksichtigt worden wie die von dem Sohn zu entrichtenden Beiträge als freiwillig gesetzliches Mitglied an die Krankenkasse von monatlich 111,69 EUR (Beitragsbescheinigung der Krankenkasse vom 2. Mai 2005 für die in der Zeit von September bis Dezember 2004 gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 (2 BvR 167/02) seien die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) bei der Berechnung des Grenzbetrages zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung dieser Kosten bei der Ermittlung des Grenzbetrages des § 32 Ab...

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