Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betreiber eines Zolllagers ist im Hinblick auf die ihm gegenüber gemäß Art. 203 ZK i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG berechtigt, wenn er keine Verfügungsbefugnis an den eingeführten Waren erlangt.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 2; ZK Art. 203-204; EWGRL 388/77 Art. 18 Abs. 1 Buchst. b; MwStSystRL Art. 178 Buchst. e

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2015; Aktenzeichen V R 68/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug für die von der Klägerin in den Streitjahren 2002 bis 2008 gezahlte Einfuhrumsatzsteuer.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Industrieprodukten aus Kunststoff und Kautschuk ist. Bis zum Widerruf durch das Hauptzollamt (HZA) vom 4. März 1999 war die Klägerin Inhaberin eines privaten Zolllagers Typ D. Im Zolllager waren in den Jahren 1997 und 1998 neben Gegenständen im Eigentum der Klägerin vor allem Reifen ihrer damaligen Schwestergesellschaft, der X GmbH, sowie Werkzeuge der Y GmbH und Damenoberbekleidung der Z GmbH eingelagert. Die X GmbH gehörte derselben Unternehmensgruppe an wie die Klägerin. Über das Vermögen der X GmbH wurde Ende 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Rahmen einer am 9. November 1998 durchgeführten Bestandsaufnahme stellte das HZA Fehlmengen im Sollbestand des Zolllagers im Wert von 1.248.628,24 DM für Reifen, im Wert von 30.930,95 DM für Werkzeuge und im Wert von 5.891,76 DM für Miederwaren fest. Aufgrund der im Rahmen der Bestandsaufnahme getroffenen Feststellungen setzte das HZA gemäß Art. 218 Abs. 3 des Zollkodexes (ZK) i. V. m. § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) mit Bescheiden vom 16. März 1999 und vom 19. März 2001 gegenüber der Klägerin Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 219.260,42 DM fest. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10. September 2002 setzte das HZA gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG die Einfuhrumsatzsteuer auf 109.799,56 € herab.

Die Klägerin entrichtete in den Streitjahren auf den Einfuhrabgabenbescheid vom 10. September 2002 Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt 109.808,03 € ratenweise in folgenden Teilbeträgen:

2002

1.500,00 €

2003

310,24 €

2004

26.160,14 €

2005

27.500,00 €

2006

30.000,00 €

2007

22.559,81 €

2008

1.777,84 €

Die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer berücksichtigte die Klägerin in den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre in Höhe der jeweiligen Zahlungsbeträge als abziehbare Vorsteuern. Den Steueranmeldungen in Höhe von -27.912,69 € (2002), -57.350,52 € (2003), -39.903,30 € (2004), -31.937,07 € (2005), -23.598,55 € (2006), und -20.973,29 € (2007) stimmte der Beklagte jeweils zu. Für das Streitjahr 2008 meldete die Klägerin Umsatzsteuer in Höhe von -644,42 € an.

Im Rahmen einer bei der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2006 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin ausweislich der Jahresabschlüsse für 1997 und 1998 sowie der weiteren vorgelegten Unterlagen im Zeitpunkt der Einfuhr nicht die für den Vorsteuerabzug erforderliche Verfügungsmacht über die im Rahmen der Bestandsermittlung erfassten Gegenstände besessen habe. Aus dem Konto 5200 "Einkauf von Waren" zur Gewinn- und Verlustrechnung ergebe sich, dass die Klägerin in 1997 und 1998 Waren aus Drittländern in Höhe von lediglich 80.036 DM bezogen habe. Ein Vorsteuerabzug könne nicht von Personen vorgenommen werden, die ohne eigene Verfügungsmacht lediglich an der Einfuhr mitgewirkt hätten; dies gelte auch dann, wenn sie die eingeführten Gegenstände vorübergehend entsprechend den Weisungen ihres Auftraggebers auf Lager nähmen oder Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer seien bzw. diese entrichtet hätten.

Im Anschluss an die Umsatzsteuer-Sonderprüfung erließ der Beklagte am 12. März 2010 Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen er die von der Klägerin in den Streitjahren gezahlte Einfuhrumsatzsteuer nicht als abziehbare Vorsteuer anerkannte und die festgesetzte Umsatzsteuer auf -26.412,69 € (2002), -57.040,28 € (2003), -13.743,16 € (2004), -4.437,07 € (2005), 6.401,45 € (2006), und 1.586,52 € (2007) erhöhte. Für das Streitjahr 2008 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer in Höhe von 853,53 € fest.

Gegen die Umsatzsteuerbescheide legte die Klägerin am 13. April 2010 Einspruch ein. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2013 als unbegründet zurück. Die als Vorsteuer geltend gemachte Einfuhrumsatzsteuer sei gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK i. V. m. §§ 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 UStG bereits mit Entstehung der Zollschuld bei der Entziehung der einfuhrabgabepflichtigen Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstanden. Der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG geregelte Tatbestand der Einfuhr richte sich damit nach der Gesetzesfassung vor der Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2004. Danach unterli...

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