Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gewinnerzielungsabsicht bei kurzer Behaltensdauer von Sonderabschreibungsobjekten. Vermietungsabsicht bei Verkauf des Objekts nach kurzer Zeit (12 Monate) trotz Vorliegen langfristiger Mietverträge

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Immobilienobjekt, für das Sonderabschreibungen ohne Einhaltung einer Mindestbehaltensfrist in Anspruch genommen werden können, innerhalb eines kurzen Zeitraumes nach Erwerb (hier: 12 Monate) wieder veräußert, so ist von einer steuerschädlichen fehlenden Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls dann auszugehen, wenn der Sonderabschreibungsberechtigte nicht nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie beabsichtigte, dass Objekt ausschließlich langfristig zu Vermietungszwecken zu nutzen und keinerlei kurzfristige Verkaufsabsichten hegte.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, §§ 2, 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.07.2002; Aktenzeichen IX R 47/99)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl.) begehren mit ihrer Klage die Feststellung der für die Grundstücksgemeinschaft A erklärten Verluste. Nach Ansicht des beklagten Finanzamts (FAT) fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Überschußerzielungsabsicht.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kl. gründeten in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Grundstücksgemeinschaft A. Der Kl. zu 1) ist …, …, und der Kl. zu 2) …. Beide Gesellschafter liegen mit den aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit erzielten Einkünften im Höchststeuersatz. Die Kl. sind zu jeweils 50 v.H. beteiligt. Die steuerlichen Belange der GbR werden durch die Prozeßbevollmächtigten (PB) in diesem Verfahren wahrgenommen.

Durch Kaufvertrag vom 26. Oktober 1992 erwarben die Kl. ein von der B-GmbH & Co. KG zu errichtendes Einkaufszentrum in A (Mecklenburg/Vorpommern). Der Kaufvertrag wurde von … einem Bekannten des Kl. zu 1) beurkundet. Die Übergabe erfolgte zum 01. Dezember 1992. Das Einkaufszentrum wurde am 06. November 1992 fertiggestellt. Die Nutzfläche umfaßt ca. 1.117 m², davon entfallen auf einen SB-Markt 652 m², einen Blumen- und Gemüseladen ca. 96 m², einen Schuhladen 98 m², einen Bäckerladen 48 m², einen Schlachterladen ca. 54 m² und einen Dromarkt ca. 169 m². Für die Verkaufsflächen hatte die Verkäuferin Mietverträge abgeschlossen, und zwar für den SB-Markt mit der Fa. C & Co. oHG mit 15-jähriger Laufzeit und dreimaliger 5-jähriger Verlängerungsmöglichkeit, mit den fünf Mietern der kleineren Läden eine Mietdauer von 10 Jahren mit jeweils zweimal 5-jähriger Verlängerungsmöglichkeit. Die monatlich vereinbarte Gesamtmiete betrug x DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (MWSt) (Jahresmiete 12x DM zzgl. MWSt). Die Mietverträge waren Bestandteil des Kaufvertrages. Die Verkäuferin verpflichtete sich, für die Dauer von fünf Jahren ab Übergabevertrag die im Mietvertrag bezüglich des Drogerie-Marktes ausgewiesene Miete zu garantieren, weil sie zugesichert hatte, eine Vermietung an eine namhafte Warenhauskette vorzunehmen, und weil diese nicht erfolgt ist. Anstelle der ursprünglich zugesicherten Bürgschaft über ca. 7,14x DM wurden 4,76x DM Sicherheit geleistet. Der Kaufpreis betrug 146,42x DM zzgl. gesetzlicher MWSt. Er basiert auf dem 12,18-fachen der zugesicherten jährlichen Miete (ohne MWSt und Nebenkosten). Der Kaufpreis wurde einschl. Nebenkosten (157,19x DM) von den Kl. bis auf 4,76x DM (Eigengeld Kl. zu 2.) durch den Abschluß von 10-jährigen Darlehensverträgen mit der D-Bank fremdfinanziert (Zinssatz 6,558 v. H., Auszahlung 90 v.H., Tilgung 2 v.H. jährlich vom ursprünglichen Darlehensbetrag zzgl. der durch die Rückzahlung ersparten Zinsen. Die Darlehen waren durch eine Grundschuld über 157,19x DM grundbuchlich auf dem erworbenen Grundstück zu sichern. Gleichzeitig schlossen die Kl. Bausparverträge von jeweils 23,8x DM mit der E ab. Diese sollten nach zehn Jahren zugeteilt werden.

Nach den Darlegungen der Kl. stellte sich nach Eröffnung des Objekts heraus, daß die geplanten Umsatzzahlen nicht realisiert werden konnten, daß der Mieter des Blumengeschäftes in Zahlungsschwierigkeiten geriet und daß der eingeschaltete Immobilienmakler Y nach eingehenden Marktuntersuchungen empfahl, sich von dem Objekt zu trennen. Die Gesellschafter faßten deshalb nach ihrem Vorbringen im November 1993 den Entschluß, das Objekt zu verkaufen. Das Objekt wurde am 20. Dezember 1993 an die F-Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG in …146,42x DM veräußert. Der Kaufvertrag wurde von … dem Bekannten des Kl. zu 1) beurkundet. Die Übergabe erfolgte zum 31. Dezember 1993. Die Verkäufer erklärten, daß die in dem Kaufobjekt vorhandenen Läden vermietet seien, und sicherten eine monatliche Gesamtmiete von x DM zzgl. gesetzlicher MWSt zu. Die Kl. gründeten mit Vertrag vom 20. Dezember 1993 die G-Grundstücksvermietungs GmbH & Co. KG. Sie sind alleinige Kommanditisten und Gesellschafter der Komplementärin. Die KG erwarb zu...

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