Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuzahlung des Veräußerers an den Erwerber von GmbH-Anteilen als steuerpflichtiger Ertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Eine von dem Veräußerer an den Erwerber geleistete Zuzahlung stellt einen steuerpflichtigen Ertrag dar, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung einer der im HGB aufgeführten Passivposten nicht erfüllt sind.

Die Passivierung eines negativen Geschäftswerts ist weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich zulässig

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1-2, § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB §§ 246-247, 249, 252, 255

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.04.2006; Aktenzeichen I R 49/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob eine von dem Veräußerer an den Erwerber von Geschäftsanteilen an einer GmbH geleistete Zuzahlung einen steuerpflichtigen Ertrag darstellt.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens der Export und der Handel mit Waren aller Art. Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages darf die Klin. andere Unternehmen übernehmen und sich an solchen beteiligen. Für den Erwerb von Beteiligungen ist gem. § 6 des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich.

Mit Kaufvertrag vom 15. Dezember 1989 hat die Klin. von der ... GmbH (im folgenden A) deren Geschäftsanteile an der Firma ... GmbH (im folgenden B) erworben. Das Stammkapital der B belief sich auf 720.000 DM. Zum Kaufpreis vereinbarten die Vertragspartner unter Tz. 1a Folgendes:

"Der Kaufpreis für sämtliche Geschäftsanteile der Firma A an der Firma B wird aufgrund der Bilanz zum 31.12.1989 ermittelt werden. Diese Bilanz ist von der Geschäftsführung von Firma B bis 31.03.1990 aufzustellen und von der Gesellschafterversammlung sowie A festzustellen. Der Kaufpreis besteht in der Differenz zwischen den Aktiv- und Passivposten jeweils ohne Ansatz von Kapital- bzw. Jahresfehlbeträgen zuzügl. eines Betrages für stille Reserven/Firmenwert von DM 50.000,00."

In Tz. 2 des Kaufvertrages heißt es weiter:

"A conto des Kaufpreises werden bei Vertragsabschluß (notarielle Beurkundung) an die Firma A GmbH DM 75.000,00 gezahlt. Eine Abrechnung des Kaufpreises erfolgt per 30.06.1990. Sollte eine Überzahlung erfolgt sein, so verpflichtet sich A, diesen Betrag unverzüglich C zu erstatten."

Gemäß Tz. 6 des Kaufvertrages verpflichteten sich C und D (Letzterer ist ebenso wie der Geschäftsführer C an der Klin. als Gesellschafter beteiligt), Sicherheiten, die der Bank AG für die Einräumung von Krediten an die B gestellt worden waren, durch neue Sicherheiten abzulösen. Insoweit verpflichtete sich D, eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Firma gegenüber der Bank in Höhe von 225.000 DM zu unterzeichnen.

In der Bilanz der B zum 31. Dezember 1989 wurde für das Jahr 1989 ein Verlust in Höhe von 795.195,67 DM ermittelt. Die Summe der Aktiva - im Wesentlichen Vorräte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen - belief sich auf rd. 2.346.000 DM, die Summe der Passiva - bestehend im Wesentlichen aus Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

(rd. 1.301.000 DM) und Lieferantenverbindlichkeiten (rd. 1.392.000 DM) mit Laufzeiten von jeweils unter einem Jahr - betrug rd. 2.886.000 DM. Hieraus resultierte ein negatives Kapital in Höhe von rd. 540.000 DM.

Im Laufe des Jahres 1990 verhandelten die Vertragspartner über die Höhe des Kaufpreises, der von der Klin. für den Erwerb der Geschäftsanteile an der B zu zahlen war. Am 05. Dezember 1990 einigten sich die Vertragspartner hierüber wie folgt:

"A hat à conto des Kaufpreises am 15. Dez. 1989 eine Zahlung von DM 75.000,00 erhalten. A verpflichtet sich, diesen Betrag bis zum 30. November 1990 an C zurückzuzahlen.

Zur Abgeltung der Ansprüche von C aus dem Vertrag vom 15. Dez. 1989 verpflichtet sich A zur Zahlung von DM 160.000,00, und zwar in monatlichen Raten von DM 10.000,00 jeweils zum 25. eines Monats, beginnend mit dem 25. Febr. 1991. ..."

Die Überschuldung der B wurde dadurch beseitigt, dass die Klin. die Zahlung der Bankverbindlichkeiten gegenüber der Bank AG durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft gewährleistete. Aus dieser Bürgschaft ist die Klin. im Jahre 1990 und in den nachfolgenden Jahren nicht in Anspruch genommen worden, weil die B die Verbindlichkeiten aus eigener Kraft bedienen konnte. Weiterhin hat die Klin. für die Verbindlichkeiten der B bei der Bank gemäß den allgemeinen Sicherungsbedingungen der Bank Sicherheiten in Form von Sicherungsübereignungen und Forderungsabtretungen geleistet. Ausweislich der Bilanz zum 31. Dezember 1990 erzielte die B im Jahre 1990 einen Überschuss in Höhe von rd. 23.229 DM. Bei Aktiva in Höhe von rd. 2.399.000 DM und Passiva in Höhe von rd. 2.892.000 DM (hierin enthalten Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von rd. 1.674.000 DM, Lieferantenverbindlichkeiten in Höhe von rd. 833.000 DM) belief sich das negative Kapital zum 31. Dezember 1990 auf rd. 513.000 DM.

Nach ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1991 erzielte die B 1991 einen ...

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