Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Organschaft: Einheitlichkeit zweier Verträge für die Beurteilung der Steuerfreiheit trotz zivilrechtlich verschiedener Vertragsparteien

 

Leitsatz (redaktionell)

Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils und Errichtung einer Eigentumswohnung durch Organträger und Organgesellschaft.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 9a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.10.2008; Aktenzeichen XI R 74/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger mit Grundstückslieferungen steuerpflichtige oder steuerfreie Umsätze getätigt hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist durch den An- und Verkauf unbebauter Grundstücke, die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung als Baubetreuer und die Immobilienvermittlung unternehmerisch tätig. Zum Unternehmensgegenstand gehört auch die Vermietung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter an die ... GmbH (X-GmbH). An der am im August 1992 gegründeten X-GmbH war als einziger Gesellschafter der Kläger beteiligt. Er war auch deren alleiniger Geschäftsführer. Unternehmensgegenstand der GmbH war der An- und Verkauf bebauter Grundstücke, die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene und fremde Rechnung und die Tätigkeit als Baubetreuer. Mit Pachtvertrag vom 30. Dezember 1992 verpachtete der Kläger das gesamte Inventar (Pkw und Büroausstattung) der bisherigen Einzelfirma des Klägers an die X-GmbH.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt unter anderem fest, dass der Kläger mit Vertrag vom 18. Mai 1992 Bauland erworben hatte, das die X-GmbH in den Streitjahren in vier Bauabschnitten mit insgesamt 29 Reihenhausscheiben bebaute. Der Kläger teilte die Grundstücke in Sonder- und Miteigentum und veräußerte die Wohnungen - teilweise bereits vor Baubeginn - an verschiedene Erwerber. In den Verträgen heißt es exemplarisch:

  • “Verhandelt zu ... am 04. Januar 1994 vor dem unterzeichneten Notar im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts .... mit dem Amtssitz in ....

erschien(en) heute, persönlich bekannt,

die Rechtsanwalts- und Notargehilfin ... und erklärte:

Ich handle nicht für mich selbst und ohne selbst haften zu wollen, jedoch mit dem Versprechen, Genehmigung nachzureichen, für den Kaufmann ... (Hinweis: Kläger) nachfolgend „Verkäufer“ genannt - dieser handelnd nicht nur für sich selbst, sondern auch als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der X-GmbH - nachfolgend „Bauträger“ genannt -

die Büroangestellte ... und erklärte:

Ich handle nicht für mich selbst und ohne selbst haften zu wollen, jedoch mit dem Versprechen, Genehmigung nachzureichen, für den ..., - nachfolgend „Käufer“ genannt -

Die Erschienenen erklärten, folgenden

K a u f v e r t r a g

schließen zu wollen:

§ 1 (Kaufgegenstand)

(1) Verkäufer ist Inhaber des in dem beim Amtsgericht ... geführten Wohnungsgrundbuch ... eingetragenen Wohnungseigentumsrechts, belegen auf dem Flurstück ... bestehend aus 1/7 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentumsrecht an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung und dem mit Nr. 5 bezeichneten, nicht zu Wohnzwecken dienenden Raum im Spitzboden sowie verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an dem mit Nr. 5 bezeichneten PKW-Stellplatz und der mit Nr. 5 bezeichneten Terrassenfläche.

(2) Käufer beabsichtigt, mit 6 weiteren Käufern und ggf. deren Ehegatten auf dem vorgenannten Flurstück ein Wohnhaus mit 7 Eigentumswohnungen zu errichten. Die Parteien nehmen Bezug auf die Teilungserklärung vom 23.08.1993 - UR-Nr. ... - und die vertraglich vereinbarte Baubeschreibung vom 23.08.1993 - UR-Nr. ... -. Die Urkunden lagen bei der Beurkundung dieses Vertrages in beglaubigter Ablichtung vor. Auf erneutes Verlesen wurde verzichtet. Die Zeichnungen wurden erörtert.

Verkäufer verkauft den in Absatz (1) beschriebenen Vertragsgegenstand an Käufer zum Alleineigentum.

Verkäufer verkauft zu den entsprechenden Miteigentumsanteilen an Käufer Grund und Boden sowie der Bauträger alle Erschließungsmaßnahmen, Planungskosten, Aufteilungsplan nebst Abgeschlossenheitsbescheinigung. Käufer erhält Ablichtung der Baubeschreibung, der Bauzeichnungen und Lageplan, nach der das gesamte Objekt in 7 Wohnungen aufgeteilt ist. Käufer ist damit einverstanden, daß von der Baubeschreibung nach Vereinbarung abgewichen werden darf. Änderungswünsche des Käufers werden direkt mit dem Generalunternehmen bzw. seinen Subunternehmern abgesprochen und abgerechnet.

Verkäufer erteilt hiermit als Verwalter seine Zustimmung zum Abschluß dieses Kaufvertrages.

(3) Der Bauträger verpflichtet sich, auf dem vorgenannten Flurstück das Wohnungseigentum schlüsselfertig mit Außenanlagen erstellen zu lassen.

Beide Parteien sind sich darüber einig, daß der vom Bauträger zu beauftragende Bauunternehmer verpflichtet ist, den Bau im Rahmen der DIN-Vorschriften der Verdingungsordnung für...

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