Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der aufgrund der Günstigerprüfung erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 €

 

Leitsatz (redaktionell)

Die aufgrund der Günstigerprüfung erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 € zu berücksichtigen.

 

Normenkette

AO § 147 a Abs. 1 S. 1, § 193 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.01.2018; Aktenzeichen VIII B 67/17)

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen Prüfungsanordnungen gemäß § 193 Abs. 1 i.V.m. § 147a Abgabenordnung (AO).

Der Antragsteller ist verheiratet und wurde in den Kalenderjahren 2011 bis 2014 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. In der ESt-Erklärung 2011 erklärte er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.099.306 € als dem inländischen Steuerabzug unterliegend und in Höhe von 84.237 € als nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegend. Darin enthalten sind Gewinne aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG in Höhe von 679.694 €. Der Antragsteller stellte in der Steuererklärung einen Antrag auf Günstigerprüfung für die Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 6 EStG sowie einen Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 EStG. Er beantragte die Verrechnung von Verlusten nach § 23 EStG nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Rechtslage. Außerdem erklärte er u.a. Einnahmen aus Renten in Höhe von 22.255 € und privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 4.559 €.

Im zuletzt geänderten ESt-Bescheid für 2011 berücksichtigte das Finanzamt als Besteuerungsgrundlagen Einkünfte gemäß § 15 EStG, gemäß § 20 EStG, gemäß § 21 EStG und gemäß § 22 EStG. Bei den Einkünften gemäß § 20 EStG erfolgte antragsgemäß die Verrechnung mit Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 679.694 €, bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG die Verrechnung mit Verlustvorträgen in Höhe von 4.559 €. Das Finanzamt setzte die ESt auf 0 € fest. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuerte es aufgrund des Antrags auf Günstigerprüfung mit der tariflichen Besteuerung gemäß § 32a EStG. Die bisher im Wege der Abgeltungssteuer vorgenommene Besteuerung gemäß § 32d EStG führte zu einem steuerlich ungünstigeren Ergebnis. Die im Wege der Abgeltungsbesteuerung erhobene Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag wurden bei der Ermittlung der verbleibenden Steuerschuld angerechnet und erstattet. Außerdem erließ das Finanzamt Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlustes zur ESt zum 31. Dezember 2011, 31. Dezember 2012, 31. Dezember 2013 und 31. Dezember 2014.

Am 29. November 2016 erließ das Finanzamt schriftliche Prüfungsanordnungen für den Antragsteller zur ESt und Umsatzsteuer (USt) für die Kalenderjahre 2011 bis 2014 sowie zur Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlustes zur ESt zum 31. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2014. Als die Prüfungsanordnungen begründende Rechtsgrundlage verwies das Finanzamt auf § 193 Abs. 1 AO. In dem Anschreiben zur Prüfungsanordnung wird ausgeführt, dass es den Antragsteller aufgrund der Höhe der Summe der positiven Einkünfte im Kalenderjahr 2011 als zum Personenkreis des § 147a AO zugehörig ansehe und eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO bei Steuerpflichtigen i. S. d. § 147a AO für das Jahr, in dem die in § 147a Satz 1 AO bestimmte Grenze von 500.000 € überschritten ist und für die fünf darauf folgenden Jahre der Aufbewahrungspflicht zulässig sei. Der Einkommensmillionär sei dem Großbetrieb hinsichtlich der Größenklasseneinordnung gleichgestellt. In den Anlagen zur Prüfungsanordnung führte es weiter aus, dass die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse bei den umfangreichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen sowie die Auslandssachverhalte im Sinne des § 138 AO der Aufklärung bedürften.

Mit fristgerechten Einsprüchen wird vorgetragen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 AO nicht erfülle. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Einspruchsverfahren gegen die Prüfungsanordnungen. Dies lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 25. Januar 2017 ab.

Mit gerichtlichem Antrag vom 31. Januar 2017 trägt der Antragsteller vor, dass er in keinem der Kalenderjahre von 2011 bis 2014 den in § 147a AO vorgesehenen Schwellenwert in Höhe von 500.000 € an Überschusseinkünften erreiche. Für die Kalenderjahre 2012 bis 2014 ergebe sich dies bereits aus den vorgelegten ESt-Bescheiden. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Antragstellers, die in den Kalenderjahren 2012 und 2013 veranlagt bzw. tariflich besteuert und im Kalenderjahr 2014 nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert worden seien, sich praktisch jeweils nahezu ausschließlich aus Kapitalerträge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge