Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung pauschaler Menüpreise auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Speiseumsätze und die dem Regelsteuersatz unterliegenden Getränkeumsätze

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Umsätze aus dem Verkauf sog. Sparmenüs, welche zum Pauschalpreis angeboten werden, unterfallen - wenn sie als „Außer-Haus-Menüs” verkauft werden - hinsichtlich der Speisen dem ermäßigten Steuersatz und hinsichtlich des Getränks dem Regelsteuersatz.

2. Der auf die Speisen bzw. Getränke entfallende Teil des Entgelts ist unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungsmethode zu ermitteln

 

Normenkette

UStG §§ 10, 12

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.04.2013; Aktenzeichen V B 125/12)

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Aufteilung pauschaler Menüpreise auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Speiseumsätze und die dem Regelsteuersatz unterliegenden Getränkeumsätze für die Jahre 2002 bis 2006 strittig.

Die Antragstellerin betreibt als Franchisenehmerin einer Fast-Food-Kette mehrere Schnellrestaurants. Sie verkauft ihre Produkte - Speisen und Getränke - sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants, als auch im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs. Dies erfolgt auch in Form von so genannten Sparmenüs. Bei diesen Menüs handelt es sich um Produktzusammenstellungen, die neben den Speisen, wie Sandwich und Pommes-frites, auch Getränke in verschiedenen Größen beinhalten. Für diese Menüs bezahlt der Kunde einen Pauschalpreis, welcher unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile liegt. Eine beim Erwerb für den Kunden - etwa am Menübord - erkennbare Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erfolgt dabei nicht. Erst aus dem Kassenzettel wird für den Kunden ersichtlich, dass ein Bestandteil des Pauschalpreises mit dem ermäßigten Steuersatz und einer mit dem Regelsteuersatz besteuert wird.

Die Antragstellerin berücksichtigte den bei den Sparmenüs gewährten Gesamtrabatt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Menüpreis und der Summe der Einzelpreise in erster Linie bei dem - mit dem Regelsteuersatz besteuerten - Getränk. Dies führte beispielsweise im Jahr 2002 dazu, dass bei einem mittleren Menü das Getränk, dessen Einzelverkaufspreis rund 27 % der Summe aller Einzelverkaufspreise betrug, im Rahmen des Menüs nur noch rund 12,6 % des Menüpreises ausmachte. Zu den Einzelheiten der von der Antragstellerin vorgenommenen Preisaufteilung wird auf die Anlage 2 des Betriebsprüfungsberichts vom 27. Oktober 2010 verwiesen.

Für die Vorgehensweise einer vornehmlichen Rabattgewährung auf das Getränk berief sich die Antragstellerin auf ein Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... vom 12. Mai 2003 an das Bundesministerium der Finanzen sowie auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 4. Oktober 2004 an ..., in dem es u.a. heißt:

„Die Abteilungsleiter haben beschlossen, dass bei der Lieferung von Menüs, die Getränke einschließen, im Rahmen von Außer-Haus-Verkäufen keine einheitlichen Leistungen vorliegen, sondern mehrere Lieferungen ausgeführt werden. Der jeweilige Unternehmer kann das Gesamtentgelt auf die einzelnen Lieferbestandteile aufteilen. Diese Aufteilung darf jedoch im Hinblick auf die unterschiedlichen Steuersätze nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) erfolgen. Damit wird den Unternehmern keine bestimmte Art der Aufteilung des Preisnachlasses vorgeschrieben. Aufgrund der besonders hohen Aufschlagssätze bei den Getränken erscheint eine Rabattgewährung überwiegend bei den Getränken durchaus gerechtfertigt zu sein, wenn die Preisbildung nicht missbräuchlich wird, d.h. das Entgelt kann nach Rabattgewährung noch als angemessen beurteilt werden. Die einzelnen Produkte, aus denen sich das Sparmenü zusammensetzt, können damit zwar unterschiedlich kalkuliert werden, für jedes Produkt des Sparmenüs muss jedoch ein angemessener Gewinnaufschlag verbleiben. Wird das Entgelt für das einzelne Produkt des Sparmenüs aufgrund eines zu geringen Gewinnaufschlags zu niedrig angesetzt, würde sich allerdings die Frage des Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von § 42 AO stellen.”

Den von der Antragstellerin im Jahr 2004 und später eingereichten Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen, denen die vorstehend beschriebene Entgeltaufteilung bei den Sparmenüs zu Grunde lag, stimmte der Antragsgegner jeweils zu bzw. verarbeitete diese ohne Abweichungen.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 25. Januar 2008 führte das Finanzamt für die Streitjahre 2002 bis 2006 eine Außenprüfung durch. Dabei ging der Prüfer im Hinblick auf die von der Antragstellerin veräußerten Menüs davon aus, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Kaufpreisaufteilung missbräuchlich sei. Da keine weitergehenden außersteuerlichen Umstände für diese Entgeltaufteilung vorgetragen worden seien, seien die Entgelte nach Einzelproduktpreisen ins Verhältnis zu setzen. Auf Basis dieser Annahme teilte der Prüfer den Menüpreis in dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Menükomponenten ...

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