In der Zeile 90 sind die durch die Schenkung entstandenen Erwerbsnebenkosten zu erfassen. Als allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung) kommen Notarkosten, Grundbuchkosten und Handelsregisterkosten in Betracht. Weitere Erwerbsnebenkosten können noch sein: Kosten zur Erstellung der Steuer- bzw. Feststellungserklärung oder Kosten eines Gutachters für die Ermittlung des gemeinen Werts von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von allgemeinen Erwerbsnebenkosten ist wie folgt zu differenzieren:[1]

  • Bei einer Vollschenkung können die Erwerbsnebenkosten, die der Bedachte getragen hat, in voller Höhe vom Steuerwert der Zuwendung abgezogen werden.
  • Bei einer Schenkung unter Duldungsauflage können die Erwerbsnebenkosten, die der Bedachte getragen hat, ebenfalls in voller Höhe vom Steuerwert der Zuwendung abgezogen werden.
  • Bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Leistungsauflage sind Erwerbsnebenkosten, die der Bedachte getragen hat voll abzugsfähig.
  • Bei einer mittelbaren Schenkung sind die Erwerbsnebenkosten ebenfalls in voller Höhe abzugsfähig. Wird dem Beschenkten bei einer mittelbaren Schenkung aber nur ein Teil des Kaufpreises zugewendet, der für den Erwerb eines Gegenstands zu zahlen ist, ist nur der Teil der allgemeinen Erwerbsnebenkosten abzuziehen, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstands entspricht.
  • Auch bei Übertragung von ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögen sind die Kosten in voller Höhe abzuziehen.

Auch die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung stellen Kosten dar (Zeile 91).

Die Steuerberatungskosten, die der Beschenkte getragen hat, sind in voller Höhe vom Steuerwert der Zuwendung abzugsfähig. Dies gilt uneingeschränkt auch im Fall einer gemischten Schenkung oder der anteiligen mittelbaren Grundstücksschenkung oder bei der Übertragung von ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögen.

 
Hinweis

Rechtsbehelfskosten

Die Kosten für anschließende Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtliche Verfahren sind nicht abziehbar.

Am Abzug der Erwerbsnebenkosten ändert sich auch nichts durch das Jahressteuergesetz 2020 (§ 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG). Zur Vorgehensweise des Abzugs von Erwerbsnebenkosten s. auch den gleich lautenden Ländererlass v. 13.9.2021.[2]

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