Leitsatz

Übernimmt eine (mittelbar) zum Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung gehörende GmbH im Zug einer Kapitalerhöhung bei einer anderen Gesellschaft den neuen Geschäftsanteil zu einer Einlage weit unter Wert, liegen darin keine freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung.

 

Normenkette

§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG, § 121 BewG, § 88 AO

 

Sachverhalt

Die in Österreich ansässige Klägerin war neben weiteren Familienangehörigen Begünstigte einer rechtsfähigen liechtensteinischen Stiftung. Diese Stiftung war alleinige Gesellschafterin einer luxemburgischen Holding, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der in Deutschland ansässigen ... GmbH 1 war.

An der ebenfalls in Deutschland ansässigen GmbH 2 waren je zur Hälfte zwei in Liechtenstein ansässige Unternehmen beteiligt, nämlich A und C. Die Gesellschafterversammlung der GmbH 2 beschloss am 05.02.1998, das Stammkapital um 22,5 Mio. DM zu erhöhen. Die alleine zur Übernahme der neuen Stammeinlage zugelassene GmbH 1 erbrachte diese und zudem ein Aufgeld von 7,5 Mio. DM in bar. Da diese Leistungen der GmbH 1 um 15,675 Mio. DM niedriger waren als der gemeine Wert des nach der Kapitalerhöhung auf diese GmbH entfallenden Geschäftsanteils, nahm das FA an, es liege eine freigebige Zuwendung vor. Für den Fall, dass hierdurch Schenkungsteuerpflicht eingetreten sei, einigten sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und das FA dahingehend, dass als Schenker A und C und als Beschenkte die Begünstigten der Stiftung, d.h. u.a. die Klägerin, in Betracht kämen, soweit Inlandsvermögen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 BewG geschenkt worden sei.

Das FA erließ daraufhin gegen die Klägerin einen Schenkungsteuerbescheid und berücksichtigte dabei als Wert der Bereicherung der Klägerin entsprechend der früher bestehenden hälftigen Beteiligung der A an der GmbH 2 und der gegenüber der Stiftung bestehenden anteiligen Begünstigung der Klägerin von 25 % ein Achtel des Unterschiedsbetrags von 15,675 Mio. DM. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Steuer allerdings unter Gewährung des Bewertungsabschlags gem. § 13a Abs. 2 ErbStG herab.

In einem vor dem FG durchgeführten Erörterungstermin kamen die Beteiligten zu einer "tatsächlichen Verständigung", nach der im Rahmen der Kapitalerhöhung der GmbH 2 aufgrund der Beteiligungsstruktur der unmittelbar und mittelbar beteiligten Gesellschaften als Schenker nur A sowie C und als Beschenkte nur die Begünstigten der Stiftung, d.h. u.a. die Klägerin, in Betracht kämen.

Das FG (FG Münster, Urteil vom 18.10.2007, 3 K 3325/05 Erb, Haufe-Index 1855247, EFG 2008, 313) gab der gegen den Schenkungsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erhobenen Klage mit der Begründung statt, es liege kein steuerpflichtiger Erwerb der Klägerin von A vor. Die Klägerin sei mangels substanzieller Bereicherung nicht Empfängerin einer durch die Kapitalerhöhung bewirkten Zuwendung. Inhaber des neuen Geschäftsanteils an der GmbH 2 sei die GmbH 1 geworden und es habe die Klägerin allenfalls wirtschaftlich von der Kapitalerhöhung profitiert. Die von den Beteiligten getroffene "tatsächliche Verständigung" sei nicht rechtsverbindlich.

 

Entscheidung

Dem folgte im Ergebnis der BFH und wies die Revision des FA als unbegründet zurück.

 

Hinweis

1. Das Besprechungsurteil bewegt sich hinsichtlich der Frage, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. Der BFH stellt insoweit alleine auf die Zivilrechtslage und nicht darauf ab, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist. Dies folgert er zu Recht aus dem Charakter der Schenkungsteuer als Verkehrsteuer (vgl. bereits BFH, Urteile vom 29.11.2006, II R 42/05, BFH/NV 2007, 539, BFH/PR 2007, 200; vom 07.11.2007, II R 28/06, BFH/NV 2008, 486, BFH/PR 2008, 169).

2. Wird unter Lebenden Vermögen unentgeltlich auf eine rechtsfähige Stiftung übertragen, so kann es sich entweder um die Erstausstattung der Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG) oder um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) handeln. In beiden Fällen ist aber die Stiftung selbst als Erwerberin Steuerschuldnerin (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG) und liegt deshalb keine freigebige Zuwendung an die Begünstigten der Stiftung vor. Dies folgt nicht zuletzt auch aus § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 2 ErbStG, wo bei Vermögensübertragungen auf eine rechtsfähige Stiftung jeweils vorausgesetzt wird, dass diese selbst die Erwerberin i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist.

3. Dies muss – so jetzt ganz ausdrücklich der BFH – auch in Fällen gelten, in denen sich der Wert des Stiftungsvermögensdurch unentgeltliche Vorgänge bei Gesellschaften erhöht, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Soweit die Begünstigten der Stiftung nach den vertraglichen Vereinbarungen keinen vertraglich geschuldeten Vorteil gewährt bekommen, sondern sich nur der "Wert ihrer...

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