Leitsatz

Werden Entnahmen aus dem Unternehmen für außerunternehmerische Zwecke getätigt und diesbezügliche Aufzeichnungen entgegen § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht gemacht, so besteht dem Grunde nach die Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 AO.

Die unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben nach der sog. Richtsatzsammlung kann nicht erfolgen, ohne gegen § 162 Abs. 1 AO zu verstoßen, wenn der Unternehmer dargelegt hat, dass die Wertabgaben zum Regelsteuersatz niedriger gewesen sein müssen, als sich dies aus der Richtsatzsammlung ergibt.

 

Sachverhalt

Die klagende Landschlachterei setzt ihre Produkte insbesondere in ihrer Filiale J ab, betreibt Stände auf Wochenmärkten, einen Catering-Service, einen Mittagstisch und bietet zubereitete Speisen auf verschiedenen regionalen Veranstaltungen an. Das Finanzamt stellte bei einer Außenprüfung fest, dass hinsichtlich der Entnahme von Metzgereiprodukte für die beiden Gesellschafter/Geschäftsführer und ihre Familien seitens der Klägerin keinerlei Aufzeichnungen geführt waren. Der Prüfer setzte daher die Warenentnahmen mit den in der amtlichen Richtsatzsammlung für eine Fleischerei vorgesehenen Pauschbeträgen gewinnerhöhend an und wendete dabei auch die in der Richtsatzsammlung vorgesehene Aufteilung in dem ermäßigten Umsatzsteuersatz sowie dem Regelsteuersatz an. Entsprechend der Anzahl der Familienmitglieder und dem Alter der zugehörigen Kinder ermittelte der Außenprüfer die unentgeltlichen Wertabgaben.

Unstreitig waren die Leistungsbezüge der Klägerin zum Regelsteuersatz insgesamt niedriger als die Entnahme-Pauschbeträge zum Regelsteuersatz des Finanzamts.

 

Entscheidung

Unstreitig ist, dass die Klägerin zunächst keine Lebensmittelentnahmen aus dem Unternehmen für die Gesellschafter und deren Familien angesetzt hatte. Da keine Aufzeichnungen bestehen, war das Finanzamt dem Grund nach zur Schätzung der Entnahmewerte berechtigt. Nach Auffassung des FG durfte das Finanzamt aber die Werte der amtlichen Richtsatzsammlung nicht vollständig unverändert anwenden.

Die Klägerin hat überprüfbar dargelegt, dass ihre eigenen Leistungsbezüge zum Regelsteuersatz insgesamt niedriger waren, als die vom Finanzamt durch Schätzung angenommene Bemessungsgrundlage der Leistungsentnahmen zum Regelsteuersatz. Zwar können Leistungsbezüge zum ermäßigten Steuersatz in dem Regelsteuersatz unterliegende Umsätze einfließen. Dies liege aber im Streitfall nicht vor. Denn auch gegenüber Dritten hat die Klägerin in den Streitjahren nur geringste Umsätze zum Regelsteuersatz. Derartige Umsätze machen für das Streitjahr weniger als 2 v.H. des Gesamtumsatzes der Klägerin aus. Daher ist eine unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für Wertabgaben zum Regelsteuersatz nach der sog. Richtsatzsammlung nicht zulässig.

 

Hinweis

Dies heißt aber nach Auffassung des FG nicht, dass die jährlichen Sachentnahmen insgesamt geringer gewesen wären, als es die Richtsatzsammlung aufzeigt. Deshalb ist der jeweilige Jahreswert der Sachentnahmen durch die Gesellschafter/Geschäftsführer insgesamt weiter nach den Werten der Richtsatzsammlung anzusetzen. Jedoch hat das FG einen geschätzten Teil der lt. Richtsatzsammlung dem Regelsteuersatz unterliegenden Wertabgaben dem ermäßigten Steuersatz.

Auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen (Az. des BFH: V R 32/14).

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 09.01.2014, 16 K 164/13

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