Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger, der (umsatzsteuerfreie) Überschusseinkünfte aus der Vermietung von Zimmern eines Einfamilienhauses an Prostituierte erzielt, begründet Schätzungsanlass, wenn er über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte ab dem 1.2.2008 einen Mietvertrag mit einer aus 6 Frauen bestehenden Mietergemeinschaft über ein möbliertes Einfamilienhaus geschlossen, der eine in bar zu entrichtende monatliche Warmmiete in Höhe von 1.750 EUR vorsah. In den ESt-Erklärungen für die Streitjahre 2010 bis 2013 erklärte er jedoch lediglich Mieteinnahmen zwischen 9.800 EUR und 12.000 EUR pro Jahr. Bei den Veranlagungen setzte das Finanzamt unter Hinweis auf den vorliegenden Mietvertrag Einnahmen in Höhe von jeweils 21.000 EUR (12 × 1.750 EUR) an.

Im Einspruchsverfahren machte der Kläger ohne Erfolg geltend, dass der Mietvertrag vom 1.2.2008 mit dem Auszug der Mieterinnen gegenstandlos geworden sei. In den Streitjahren hätten schriftliche Mietverträge nicht mehr vorgelegen. Die Mietzahlungen seien den Mieterinnen durch die vorgelegten Mietquittungen bestätigt worden. Es habe keine Verpflichtung bestanden, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen und die Mieten auf ein Bankkonto einzahlen zu lassen.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt befugt war, die Vermietungseinkünfte zu schätzen.

Mietverträge müssen zwar nicht schriftlich abgeschlossen werden. Wird allerdings auf einen schriftlichen Mietvertrag und durch Barzahlungsvereinbarung zudem auf durch Kontoauszüge belegbare Mieteinnahmen verzichtet, vermag der Steuerpflichtige nur dann über seine dazu gemachten Angaben ausreichende Aufklärung zu geben, wenn er bei Begründung des Mietverhältnisses die Anschrift des Mieters – falls diese nicht aus den Quittungen ersichtlich sind – entsprechend den üblicherweise in Formularmietverträgen abverlangten Angaben anderweitig festhält. Denn die in der Steuererklärung angegebenen Mieteinnahmen müssen im Zweifel durch ein Auskunftsersuchen gegenüber dem Mieter nachprüfbar sein. Ist dies nicht der Fall, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (Mieten) berechtigt.

 

Hinweis

Obwohl das FG nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 162 Abs. 1 AO eine eigene, selbständige Schätzungsbefugnis hat, sah es keine Veranlassung, die Höhe der vom Finanzamt geschätzten Einnahmen in Zweifel zu ziehen. Eine Schätzung der Mieteinnahmen durch das Finanzamt auf Basis der letzten vor dem streitigen Zeitraum geschlossenen Mietvertrags ist keinesfalls überhöht, wenn kein nachvollziehbarer Grund dafür zu erkennen ist, dass bei der späteren Vermietung geringere Entgelte ortsüblich sein sollen.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 12.09.2019, 8 K 1626/18

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