0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 und Abs. 3 wurden neu gefasst, Abs. 2 geändert und ergänzt (Nr. 4, 6, 7) zum 1.1.1998 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970). Dabei wurden Nr. 4 zu Nr. 5, Nr. 5 bis 23 zu Nr. 8 bis 26.

Zum 1.8.2004 wurden Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 24 redaktionell bereinigt, Abs. 2 Nr. 17 und 18 aufgehoben, Abs. 3 neu gefasst durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842). Zum 1.1.2005 wurden Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 und 4 neu gefasst, Abs. 2 Nr. 5 geändert durch das Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950). Insoweit ist der Beschluss des BVerfG v. 18.12.2002 (2 BvF 1/02) über die Nichtigerklärung des Zuwanderungsgesetzes v. 20.6.2002 (BGBl. I S. 1946), das die Änderungen zum 1.1.2003 vorsah, überholt.

Abs. 2 Nr. 5 als Nr. 1 wurde eingeordnet und neu gefasst, Abs. 2 Nr. 2 bis 5 neu benannt und Abs. 3 geändert zum 1.8.2002 durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. 23.7.2002 (BGBl. I S. 2787).

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wurde aufgehoben, Abs. 2 Nr. 23, 24 und Abs. 3 zum 1.1.2004 geändert durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004.

Nicht in Kraft getreten sind Änderungen zum 1.1.2003 durch das Zuwanderungsgesetz v. 20.6.2002 (BGBl. I S. 1946) infolge Nichtigkeitserklärung des BVerfG (Beschluss v. 18.12.2002, 2 BvF 1/02). Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a sollte wie folgt gefasst werden: "a) entgegen § 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetzes Ausländer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel beschäftigt oder". In Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b sollten die Wörter "entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer ohne die erforderliche Genehmigung" durch die Wörter "entgegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Ausländer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel" ersetzt werden. In Abs. 2 Nr. 2 sollte die Angabe "§ 284 Abs. 1 Satz 1" durch "§ 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt werden. Nr. 3 sollte wie folgt gefasst werden: "3. ohne den nach § 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel eine Beschäftigung ausübt". In Nr. 4 sollte die Angabe "§ 284 Abs. 3" durch "§ 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt werden.

Mit Wirkung zum 28.8.2007 wurden Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 3 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union v. 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970) geändert.

Abs. 1 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst und die Abs. 2 und 3 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 2 Nr. 26 wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.

Abs. 2 wurde durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019 geändert.

Die Abs. 1 und 2 wurden durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307) mit Wirkung zum 1.3.2020 geändert.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.7.2020 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Gesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) geändert. Weitere Änderungen des Abs. 2 durch dasselbe Gesetz treten am 1.1.2023 in Kraft.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) geändert.

Durch das Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.4.2024 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift fasst die Ordnungswidrigkeiten gegen Regelungen im SGB III zusammen.

Abs. 1 der Bußgeldvorschriften bestimmt die mittelbare illegale Ausländerbeschäftigung als Ordnungswidrigkeit. Betroffen sind Unternehmen, die ausländische Arbeitnehmer nicht selbst beschäftigen, sondern Aufträge oder Teile davon an ein oder mehrere andere Unternehmen vergeben, die wiederum Ausländer illegal zur Erfüllung des Auftrages beschäftigen. Die Vorschrift erhält durch die eigenständige Regelung als Abs. 1 eine herausgehobene Stellung. Die Ordnungswidrigkeit wird in demselben Umfang mit einem Bußgeld bedroht wie die unmittelbare illegale Ausländerbeschäftigung (Abs. 2 Nr. 3). Damit nimmt der Gesetzgeber auch die Unternehmen in die Pflicht, die Dienst- oder Werkleis...

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