Zusammenfassung

 
Begriff

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung der Arbeitslosenversicherung und zugleich die Kernleistung des Systems der Winterbauförderung. Es wird bei saisonbedingten Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit an Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes gezahlt. Es soll dazu beitragen, deren Arbeitsverhältnisse während der Wintermonate aufrechtzuerhalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit für das Saison-Kurzarbeitergeld regelt § 3 Nr. 2 EStG, § 32b EStG den Progressionsvorbehalt.

Sozialversicherung: Das Saison-Kurzarbeitergeld ist als Sonderform des Kurzarbeitergeldes in § 101 SGB III geregelt. Daneben gelten die allgemeinen Regelungen des Kurzarbeitergeldes (§§ 95100 SGB III und §§ 104108 SGB III). Nähere Regelungen zu den in das Leistungssystem einbezogenen Baubetrieben enthält die Baubetriebe-Verordnung. Die ergänzenden Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld richten sich nach der Winterbeschäftigungs-Verordnung des BMAS.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Kurzlohn (= vermindertes Entgelt während saisonaler Kurzarbeit) pflichtig pflichtig

Saison-Kurzarbeitergeld (Sozialleistung)

* Zur KV, PV und RV auf Basis 80 % des Ausfallentgelts.
frei pflichtig*

Arbeitsrecht

Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (1.12. bis 31.3. des Folgejahres) aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt nach den maßgeblichen tariflichen Regelungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe der Lohnanspruch für die betroffenen Arbeitnehmer. Soweit der Lohnausfall in der Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Die Voraussetzungen für das Saison-Kurzarbeitergeld und die weiteren Leistungen des Systems der Winterbauförderung können damit derzeit von Betrieben erfüllt werden, die unter den Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Garten- und Landschaftsbaus sowie des Gerüstbauerhandwerks fallen.[1]

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist der Kern der Winterbauförderung. Es wird durch weitere Leistungen zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung in den Wintermonaten ergänzt.

[1] § 4 Ziff. 6.1 BRTV-Baugewerbe, § 17 Ziff. 1 RTV Dachdeckerhandwerk, § 7 Ziff. 3.5 BRTV Garten- und Landschaftsbau, § 4 Ziff. 6.1 RTV Gerüstbauerhandwerk.

Lohnsteuer

Das an einen Steuerpflichtigen gezahlte Saison-Kurzarbeitergeld ist als Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung steuerfrei.[1] Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Sozialversicherung

1 Leistungsvoraussetzungen

Arbeitnehmer haben in der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis zum 31.3. des Folgejahres Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der

  • dem Bauhauptgewerbe (Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags Bau – BRTV Bau) oder
  • dem Baunebengewerbe (Dachdeckerhandwerk, Garten- und Landschaftsbau, Gerüstbauerhandwerk)

angehört.[1]

Weitere Kernvoraussetzung ist, dass ein Arbeitsausfall eintritt, der erheblich ist, d. h. auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Der Arbeitsausfall muss zudem vorübergehend sein, d. h. in absehbarer Zeit muss wieder mit der Rückkehr zur Vollarbeit zu rechnen sein. Weiterhin müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Hierzu gehört neben betrieblichen/organisatorischen Vorkehrungen insbesondere die Nutzung von Zeitguthaben im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen.[2]

Persönliche Voraussetzung ist insbesondere, dass die Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt und nicht gekündigt sind.[3]

2 Leistungsumfang

Arbeitnehmer, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, bleiben in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen.[1] Für die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes gelten die Regelungen des allgemeinen Kurzarbeitergeldes entsprechend.[2] Danach beträgt die Leistung

  • für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts 67 % und
  • für die übrigen Arbeitnehmer 60 %

des pauschalierten Nettoentgeltausfalls im jeweiligen Kalendermonat.

2.1 Beginn

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde gezahlt, vorausgesetzt die vorrangig einzusetzenden Arbeitszeitguthaben sind aufgebraucht.

2.2 Dauer

Die Leistungsdauer entspricht maximal der Schlechtwetterzeit. Sofern in einem Baubetrieb Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen vor Beginn der Schlechtwetterzeit eingeführt wurde und in die Schlechtwetterzeit hineinreicht oder über die Schlechtwetterzeit hinaus andauert, wird die Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes nicht auf die Bezugsdauer des allgemeinen Kurzarbeitergeldes angerechnet. Die...

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