Zusammenfassung

 
Begriff

Säumniszuschläge dienen als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steueransprüche. Sie haben auch Zinscharakter. Sie entstehen bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin. Als steuerliche Nebenleistungen gehören sie zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.

Säumniszuschläge sind zu unterscheiden von Verspätungszuschlägen, die bei nicht rechtzeitiger Abgabe von Steuererklärungen festgesetzt werden können, Zwangsgeldern, die zur Durchsetzung, insbesondere zur Abgabe, von Steuererklärungen angedroht und festgesetzt werden können, sowie Verzinsung von Steuernachforderungen, die nach Ablauf der sog. Karenzzeit beginnt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Mit § 240 AO hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die dazu dient, verspätete Zahlungen zu sanktionieren. Die Rechtsfolgen des § 240 AO treten automatisch ein, sofern die Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird, d. h. das Finanzamt hat hier keinen Ermessensspielraum. Dieser kommt jedoch dann wieder ins Spiel, wenn der Steuerpflichtige den (vollständigen oder teilweisen) Erlass der Säumniszuschläge beantragt.

1 Tatbestand der ­Entstehung

1.1 Nichtzahlung von Steuern

Säumniszuschläge können nur bei Nichtzahlung von Steuern und bei zurückzuzahlenden Steuervergütungen entstehen (§ 240 AO). Zu den Steuern gehören auch Zölle und Abschöpfungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Vorschriften der AO über Säumniszuschläge gelten auch für Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, § 3 Abs. 2 AO, § 1 Abs. 2 AO). Um eine Steuer handelt es sich auch, wenn z. B. eine zu Unrecht erfolgte Steuererstattung zurückzuzahlen ist. Auch bei Nichtzahlung einer Haftungsschuld können Säumniszuschläge entstehen (§ 240 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des abgerundeten rückständigen Betrags (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO).

Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen (§ 240 Abs. 2 AO, § 3 Abs. 3 AO). Es gibt also keine Säumniszuschläge auf Säumniszuschläge, Verspätungszu­schläge, Zinsen usw. Ob Säumniszuschläge bei der Kirchensteuer entstehen, hängt von den Regelungen in den einzelnen Bundesländern ab.

Die Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen steht in mehrfacher Hinsicht in Zweifel:

  • Der BFH hat gegen die Höhe der Säumniszuschläge insoweit verfassungsmäßige Bedenken, als ihnen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern; dies sei allein den Verzinsungsregelung (§§ 233ff AO) vorbehalten.[1]
  • Das FG Münster hat vor dem Hintergrund der Zinsentscheidung des BVerfG[2]
  • Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO für nach dem 31.12.2018 entstandene Säumniszuschläge.[3]
[1] BFH, Beschluss v. 26.5.2021, VII B 13/21 (AdV), BFH/NV 2022 S. 209.
[2] BVerfG, Beschlüsse v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, BvR 2422/17.
[3] FG Münster, Beschluss v. 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO, EFG 2022 S. 225, Beschwerde eingelegt, Az beim BFH II B 3/22 (AdV) u. FG Münster, Beschluss v. 11.1.2022, 12 V 1805/21 AO, EFG 2022 S. 297, Beschwerde eingelegt, Az beim BFH V B 4/22 (AdV).

1.2 Nichtzahlung bei Fälligkeit

Säumniszuschläge entstehen, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird. Ihre Besonderheit liegt darin, dass sie nicht – wie alle anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – durch einen besonderen Bescheid festgesetzt, sondern sogleich durch Zahlungsaufforderung erhoben werden (§ 218 Abs. 1 Satz 1 AO, s. Tz. 8).

Ein Verschulden des Steuerpflichtigen setzt das Entstehen von Säumniszuschlägen nicht voraus.[1] Die verschuldensunabhängige Entstehung von Säumniszuschlägen läuft auch den Wertungen des Gesetzgebers nicht zuwider.[2] Ein Nichtverschulden kann allenfalls für den Erlass der Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen bedeutsam sein.

Wann eine Steuer fällig wird, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen (§ 220 AO). Fällt danach der Tag der Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt als Fälligkeitstag der nächste Werktag.

Die Fälligkeit und damit auch das Entstehen von Säumniszuschlägen kann durch Stundung hinausgeschoben bzw. verhindert werden. Eine Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) berührt zwar die Fälligkeit des ausgesetzten Steuerbetrags nicht, hindert gleichwohl aber das Entstehen von Säumniszuschlägen für die Zeit der Aussetzung der Vollziehung.[3]

Säumniszuschläge fallen weiterhin an bei einem Vollstreckungsaufschub (§ 258 AO) und bei der Niederschlagung (§ 261 AO), auch wenn diese Maßnahmen dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben werden; darauf weist die Finanzbehörde regelmäßig hin. Eine andere Frage ist, ob in solchen Fällen ein Billigkeitserlass in Betracht kommt.

Säumniszuschläge entstehen nicht, wenn aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters Steuern, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstages vom Insolvenzschuldner gezahlt wurden, zurückgewährt werden.[4]

Eine Säumnis (Nichtzahlung zum Fälligkeitstag) kann nicht eintreten, bevor die Steuerschuld festgesetzt oder angemeldet ist (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO).

 
Wichtig

Säumniszusc...

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