Entscheidungsstichwort (Thema)

Pensionszusage an über 60 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer. Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens. Gewerbesteuermessbescheid und Bescheid über Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlusts keine Folgebescheide zu Körperschaftsteuerbescheid. Körperschaftsteuer 1991 bis 1993,. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zum 30.06.1991 bis 1993,. einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag 1991 bis 1993,. ges. Festst. d. verbl. körperschafsteuerl. Verlustabz. zum 30.06.1991 bis 1993 und ges. Festst. d. vortragsfähigen Gewerbeverlustes 30.06.1991

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Zusage einer Pension durch eine GmbH aus den neuen Bundesländern an ihren fast 64-jährigen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der vorher in dem Einzelunternehmen tätig war, aus dem die GmbH hervorgegangen ist, mit einer Altersgrenze für das Ruhegehalt mit Vollendung des 70. Lebensjahres führt mangels Erdienbarkeit zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Wird der Erdienenszeitraum durch eine fast sechs Jahre später abgeschlossene Nachtragsvereinbarung auf zehn Jahre verlängert, kann die vertragliche Regelung auf den Zeitraum vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung wegen Verstoßes gegen das Nachzahlungsverbot nicht rückbezogen werden.

2. Für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO muss die Entscheidung des anderen Rechtsstreits vorgreiflich sein; die Entscheidung im anhängigen Verfahren muss dasselbe Rechtsverhältnis betreffen und kraft Gesetzes oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängen.

3. Ein Gewerbesteuermessbescheid ist im Verhältnis zum Körperschaftsteuerbescheid kein Folgebescheid. Auch ein Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlusts ist im Verhältnis zum Körperschaftsteuerbescheid kein Folgebescheid.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO §§ 74, 42; AO 1977 § 351 Abs. 2; GewStG § 35b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.07.2003; Aktenzeichen I R 80/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen mit der Maßgabe, dass sich die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer 1991 bis 1993 sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes 1991 jeweils auf den 30.06. eines jeden Jahres beziehen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die aus dem Einzelunternehmen … (HG) hervorgegangen ist und seit dem 1. Januar 1991 besteht. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das zum 30. Juni eines jeden Jahres endet. HG war in den Streitjahren mit einem Anteil von 51 v. H. am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Laut § 4 des Geschäftsführervertrages vom 2. Januar 1991 wurde dem am 30. Januar 1927 geborenen HG eine Pensionszusage erteilt. Danach hatte dieser einen Anspruch auf ein Ruhegeld, wenn mit oder nach Erreichen der Altersgrenze (mit Vollendung des 70. Lebensjahres) bzw. vor Erreichen der Altersgrenze wegen Erwerbsunfähigkeit oder aus Krankheitsgründen das Dienstverhältnis mit der Klägerin endet. Darüber hinaus hatte seine überlebende Ehefrau Anspruch auf Witwenrente. Die Klägerin führte demgemäß in den Wirtschaftsjahren 1991 … DM, 1991/92 … DM und 1992/93 … DM der Pensionsrückstellung zu.

Der Beklagte (das Finanzamt FA) veranlagte die Klägerin für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 zunächst antragsgemäß jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Körperschaftsteuer und setzte entsprechend den Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Betriebsprüfung (vgl. Bericht vom 4. November 1996) ließ die Zuführungen zur Pensionsrückstellung hingegen nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zu, sondern behandelte sie als verdeckte Gewinnausschüttungen, ohne die Ausschüttungsbelastung herzustellen. Durch hernach –am 16. Dezember 1996– zwischen der Klägerin und HG geschlossene Nachtragsvereinbarung wurde die Altersgrenze für das Ruhegeld mit dem Zeitpunkt der Vollendung des 75. Lebensjahres festgelegt.

Das FA folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ auch aus anderen –hier nicht streitigen– Gründen geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 1991, 1992 und 1993, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum „31.12.”1991 bzw. 1993 (vom 11. März 1997) und 1992 (vom 19. Februar 1997), die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes a. F. (KStG) zum 30.06.1991 bzw. 1993 (vom 11. März 1997) und 1992 (vom 19. Februar 1997) sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den „31.12.”1991 (vom 19. Februar 1997). Im Einspruchsverfahren wurden die Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 1991 bis 1993 aus hier nicht streitigen Gründen am 11. März 1999 mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Im Übrigen wurden die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 1999 als unbe...

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